Zur Aufhebung von ALGII Leistungen, wenn der Hilfesuchende Vertrauensschutz gemäss §45 SGB X geniesst
LSG Bayern L 7 AS 40/06 vom 14.09.2006
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt - um einen solchen handelte es sich bei dem Bewilligungsbescheid vom 23.05.2005 - nur zurückgenommen werden, wenn die in § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X genannten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf der Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Der Kläger hat keine Vermögensdisposition im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X getroffen. Eine Prüfung, ob er das ihm zu Unrecht bewilligte Alg II verbraucht hat, ist nur bei einer Rücknahme der Bewilligungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit beachtlich (Wiesner in: Schroeder-Printzen, SGB X, 3. Aufl. 1996, RdNr 19 zu § 45 SGB X).
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Startseite - Veroeffentlicht von: Einstein am: 30. Oktober 2006 um 16:47 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|
Bookmark Buttons:
Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:
- Erste Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu Hartz IV liegen im Volltext vor
- Rechtsprechung SGBII
- Die neusten Rechtsprechungen
- Neuigkeiten beim Thema: Rechte und Pflichten KW 19-II
- Hartz IV: Wichtige Entscheidungen zum Thema Recht
- Aktuelles zum Thema Recht
- Neuigkeiten zum Thema: Rechte und Pflichten KW 20-I






