Zur Anrechnung eines Betriebskostenguthabens und zur Pfändung durch den Insolvenzgläubiger
SG Berlin S 125 AS 11847/07 vom 31.10.2007
1. Ein Betriebskostenguthaben reduziert die durch den Grundsicherungsträger zu erbringenden Kosten für Unterkunft und Heizung, und zwar unerheblich davon, dass der Hilfebedürftige die Rückzahlung tatsächlich erhält.
2. Die Anspruchsgrundlagen für die Höhe des Arbeitslosengeldes II ergeben sich unabhängig von den Regelungen der Insolvenzordnung (InsO) allein aus dem SGB 2: Angesichts des klaren Regelungsinhalts des § 22 Abs 1 S 4 SGB 2 muss die Reduzierung der von der öffentlichen Hand gezahlten Sozialleistungen einer Pfändung durch Insolvenzgläuber vorgehen; eine Auslegung unter Berücksichtigung des § 35 InsO ist weder möglich und erforderlich.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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