Zur Anrechnung des Einkommens vom Stiefvater
Zur Anrechnung des Einkommens vom Stiefvater urteilte das SG Koeln S 28 (4) AS 151/05 vom 26.04.2007 wie folgt:
1. Das Erwerbseinkommen des Stiefvaters der Kinder kann nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II als deren Einkommen berücksichtigt werden, denn er ist der Stiefvater und nach § 1590 BGB mit den Kindern nur verschwägert und damit nicht als Elternteil anzusehen .
2. Das Einkommen des Stiefvaters der Kinder ist jedoch gemäß § 9 Abs. 5 SGB II zu deren Bedarfsdeckung heranzuziehen.
3. Zur Entkräftung der Vermutung reicht die bloße Behauptung des Hilfesuchenden, er erhalte vom Stiefvater keine oder keine ausreichenden Unterhaltsleistungen, nicht aus. Grundsätzlich hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Bedürftigkeit nachzuweisen. Die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II bewirkt also keine Umkehr der Beweislast. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 SGB II sind jedoch erhöhte Anforderungen an den Nachweis zu stellen, dass entgegen der gesetzlichen Vermutung der Bedarf nicht oder zumindest nicht teilweise durch Leistungen innerhalb der Haushaltsgemeinschaft gedeckt wird. Diese Vermutung ist erst dann widerlegt, wenn zusätzlich zu der glaubhaften und zweifelsfreien Versicherung des Hilfesuchenden, dass er keine oder keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, nachvollziehbare und überprüfbare Tatsachen behauptet und glaubhaft gemacht werden, welche die Richtigkeit der Vermutung erschüttern.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Hinweis: Das Urteil erfolgte vor der Rechtsprechung zur Stiefkinderproblematik vom 01.08.2006.
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