Zur Angemessenheit von Schuldzinsen bei selbstbewohntem Eigentum
LSG Bayern L 7 B 597/06 AS vom 11.09.2006
Die Auffassung, die Beklagte sei nach Ablauf von sechs Monaten gemäß § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II lediglich verpflichtet, die für einen Ein-Personen-Haushalt angemessenen Mietkosten zu übernehmen, begegnet rechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss des Senats vom 06.03.2006, L 7 B 715/06 AS ER).
Jedenfalls werden zu dieser Frage unterschiedliche Auffassungen vertreten. So hat das LSG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 09.05.2006, L 10 AS 102/06, entschieden, dass die Neben- und Heizkosten eines im Sinne des § 12 Abs.3 Satz 1 Nr.4 angemessenen Eigenheimes stets in voller Höhe zu übernehmen sind, während die Finanzierungskosten auf die Kosten der Kaltmiete einer Mietwohnung von der Größe des bewohnten Eigenheimes begrenzt werden dürfen.
Auch von Seiten der Leistungsträger wird zu dieser Frage keine einheitliche Auffassung vertreten. So hat das LSG Baden-Württemberg im Beschluss vom 26.10.2006, L 13 AS 26/06 Er-B, einen Fall entschieden, in dem die Alg II bewilligende Behörde zwar die Angemessenheit der Schuldzinsen nach der für eine Mietwohnung angemessenen Kaltmiete bestimmte, hierauf jedoch einen Zuschlag von 30 v.H. gewährte.
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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