Zur Absenkung wegen Verstoß gegen Obliegenheiten aus der Eingliederungsvereinbarung - U 25
Am 10.09.2007 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung. Darin verpflichtete sich die Antragstellerin unter anderem, in den nächsten sechs Monaten mindestens acht Bewerbungen pro Monat zu versenden. In der Rechtsfolgenbelehrung hieß es: “Eine Verletzung ihrer Grundpflichten liegt vor, wenn sie sich weigern eine zumutbare Arbeit aufzunehmen Haben sie das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet, wird das Arbeitslosengeld II im Falle einer Verletzung der Grundpflichten auf Leistungen nach § 22 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung) beschränkt Absenkung und Wegfall dauern drei Monate und beginnen mit dem Kalendermonat nach Zustellung des entsprechenden Bescheides über die Sanktion Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, können Absenkung und Wegfall der Regelleistung im Einzelfall auf sechs Wochen verkürzt werden.”
Im selben Termin händigte eine Mitarbeiterin der Arge der Antragstellerin vier Stellenangebote mit der Aufforderung, sich zu bewerben, aus. Die Antragstellerin versandte daraufhin als Bewerbung lediglich einen handschriftlichen Lebenslauf ohne Bewerbungsanschreiben. Der Lebenslauf war mit blauem Kugelschreiber auf kariertem Schreibpapier geschrieben und enthielt Korrekturen. Diesen Lebenslauf gab die Agentur für Arbeit mit der Maßgabe zurück, aufgrund der äußeren Form des Lebenslaufs scheide eine Vorlage bei einem potentiellen Arbeitgeber aus.
Die Arge hob mit Bescheid vom 12.10.2007 den Bescheid vom 26.07.2007 insoweit auf, denn die Antragstellerin habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ihre in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht umfassend erfüllt, weil sie trotz eines durchgeführten Bewerbertrainings eine schlechte Bewerbung an die Agentur für Arbeit Chemnitz gesandt habe. Das SG hat mit Beschluss vom 09.01.2008 den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage abgelehnt.
Nach Auffassung des L 2B Senats des Sächsischen Landessozialgerichts hat der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 12.10.2007 und die Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2007 haben gem. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung (Sächsisches LSG, Beschluss vom 16.07.2007 – L 3 B 414/06 AS-ER –; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2006 – L 19 B 599/06 AS –, zitiert nach Juris, Rn. 30; Berlit, ZFSH/SGB 2008, S. 3, 19).
Durch das Gericht war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage anzuordnen , denn eine Verletzung einer Pflicht im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit b) SGB II lag nicht vor, weil sich aus der Eingliederungsvereinbarung im Hinblick auf die konkrete Bewerbung keine qualifizierten Pflichten ergeben (Berlit, in: Münder, SGB II, 2. Auflage, § 31 Rn. 29). An einer klar und eindeutig in Bezug auf Art, Um-fang, Zeit und Ort vereinbarten Pflicht im Hinblick auf eine Bewerbung um eine Stelle als Hauswirtschafterin im Rhein-Main-Gebiet fehlt es in der Eingliederungsvereinbarung (Berlit, a.a.O., Rn. 30).
Nach Meinung des Gerichts kann dahinstehen, ob die Ast. durch die Eingliederungsvereinbarung vom 10.09.2007 in ausreichender Form über die Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes belehrt worden ist , desweiteren ob bei konkreten Arbeitsangeboten – wie hier den der Antragstellerin erteilten vier Angeboten – für jedes einzelne Arbeitsplatzangebot eine gesonderte, wirksame Belehrung zu erfolgen hat (so Berlit, in: Münder, a.a.O., § 31 Rn. 66 mit Hinweis auf BSG Urteil vom 22.06.1977 – 7 RAr 131/75 –, SozR 4100 § 119 AFG - Nr. 3; BSG, Urteil vom 19.06.1979 – 7 RAr 43/78 –, SozR § 119 AFG -Nr. 9 ; BSG, Urteil vom 10.12.1980 – 7 RAr 93/79 –, SozR 4100 § 119 AFG - Nr. 13; Berlit, ZFSH/SGB 2008, S. 3, 9; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.09.2006 – L 8 AS 319/06 ER –, zitiert nach Juris, Rn. 7).
Das Arbeitsangebot war jedenfalls nicht hinreichend bestimmt. Der Sanktionsmechanismus des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c) SGB II setzt voraus, dass dem Hilfebedürftigen eine hinreichend bestimmt bezeichnete Arbeit angeboten wird (LSG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2005 – L 5 B 161/05 ER-AS –, zitiert nach Juris, Rn. 5 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2006 – L 14 B 518/06 AS-ER –, zitiert nach Juris, Rn. 18 ff.; Berlit, ZFSH/SGB, S. 3, 12). Nur ein solches Angebot ermöglicht es dem Hilfebedürftigen zu prüfen, ob die angebotene Tätigkeit zumutbar ist oder zulässige Ablehnungsgründe vorliegen (LSG Hamburg, a.a.O., Rn. 6; LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 18 ff.; BVerwG, Urteil vom 04.06.1992 – 5 C 35/88 ¬–, info also 1992, S. 199, 200; BVerwG, Beschluss vom 12.12.1996 – 5 B 192/95 –, zitiert nach Juris). Auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist anerkannt, dass das Beschäftigungsangebot hinreichend bestimmt sein muss (BSG, Urteil vom 13.03.1997 – 11 RAr 25/96 –, SozR 3-410 § 119 Nr. 11).
Das Bestimmtheitsgebot erfordert insbesondere, dass die Art der Tätigkeit, ihr zeitlicher Umfang, die zeitliche Verteilung und die vorgesehene Entlohnung im Arbeitsangebot bezeichnet werden (LSG Hamburg, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 04.06.1992, a.a.O.; Berlit, ZFSH/SGB 2008, S. 3, 12). Denn diese Angaben sind erforderlich, um den Hilfebedürftigen in die Lage zu versetzen, das Angebot überprüfen zu können.
Es genügt nicht, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einer Einrichtung oder einem Arbeitgeber zuzuweisen und die Arbeitszeit, dessen Verteilung und die Entlohnung offen zu lassen. Die Verantwortung für die Korrektheit des Arbeitsangebots liegt insbesondere im Hinblick auf die Sanktionsfolgen allein beim Leistungsträger.
Nach diesen Maßgaben erweist sich das der Antragstellerin erteilte Arbeitsangebot über eine Tätigkeit als Hauswirtschafterin im Rhein-Main-Gebiet als inhaltlich ungenügend bestimmt. Es beinhaltet weder einen konkreten Arbeitgeber noch die Arbeitszeit oder die zeitliche Verteilung der Arbeitszeit. Auch ist keine Entlohnung (Stundensatz) angegeben.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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