Zur Absenkung des ALG II um 30 %
SG Osnabrück S 22 AS 888/06 vom 29.10.2007
Zur Frage der Absenkung des ALG II nach § 31 um 30 %, wenn der Antragsteller seinen Verpflichtungen aus der EGV nicht nach kommt (Erstellung des Profils im Jobnetzwerk, regelmäßiges Einloggen in das Jobnetzwerk, Dokumentation von Eigenbemühungen im Jobnetzwerk, Bewerbung auf Stellenangebote als Maurer) .
Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 31 SGB II sind, unabhängig von der Frage, ob die Absenkung verfahrensrechtlich eine Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erfordert oder ob die Absenkung nach § 31 SGB II die Regelung der §§ 45 ff SGB X verdrängt, ebenfalls nicht erfüllt.
Das Gericht weist klarstellend darauf hin, dass eine Vermittlung von Arbeitsangeboten durchaus über das von dem Beklagten betriebene Jobnetzwerk erfolgen kann. Will der Beklagte jedoch hieran anknüpfend Sanktionen aussprechen, hat er im Hinblick auf die objektive Beweislast für eine hinreichende Dokumentation Sorge zu tragen.
Der Auffassung des Arge, dass mit der Nichterfüllung der Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung oder der Weigerung einer Arbeitsaufnahme bereits die Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II) nicht (mehr) vorläge und daher eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen einträte, vermag das Gericht nicht folgen.
Denn § 31 SGB II stellt für die Fälle einer unzureichenden Arbeitsbereitschaft gegenüber den §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II die speziellere und damit abschließende Vorschrift dar und verwehrt damit den Rückgriff auf § 48 SGB X.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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