Zum Zuflussprinzip und Anrechenbarkeit von Einkommen
Im November 2006 urteilten die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen wie folgt:
Gehalt für den Vormonat stellt auch denn anrechenbares Einkommen im SGBII dar, wenn der Hilfebedürftige sein Einkommen aus dem Vormonat auf das Konto seiner Ehefrau überwiesen hat, um damit den Überziehungskredit auszugleichen.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort sowie in § 11 Abs. 3 SGB II und in § 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) genannten Leistungen und Zuwendungen. Hierbei ist - wie es § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V zum Ausdruck bringt - grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. Demgegenüber ist nicht darauf abzustellen, ob Einkommen der Bedarfsdeckung eines Hilfebedürftigen während eines bestimmten - ggf. abgelaufenen - Zeitraums dienen soll (sog. “Zeitraumidentität”). Voraussetzung für den Einsatz von Einkommen und Vermögen ist vielmehr deren bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit. Damit ist grundsätzlich bei der Prüfung der Bedürftigkeit einer aktuellen Notlage ein aktuelles Einkommen gegenüber zustellen. Maßgeblich ist also, ob der Lebensunterhalt in dem Zeitraum gedeckt ist, für den Leistungen beansprucht werden (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - Az.: 5 C 35/97, NJW 1999, 416-417 zu § 76 Bundessozialhilfegesetz - BSHG -; vgl. auch Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 09.08.2001 - Az.: B 11 AL 15/01 R, BSGE 88, 258-262 zu §§ 193, 194 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches - SGB III - und Urteil vom 18.02.1982 - Az.: 7 RAr 91/81, BSGE 53, 115-117 zu § 138 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz - AFG - sowie Berlit, juris-PR-SozR 3/2005, Anm. 2, m.w.N.). Diese zu §§ 76 BSHG, 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG und §§ 193, 194 SGB III entwickelten Grundsätze sind auch im Rahmen des § 11 SGB II bzw. § 2 Abs. 2 Alg II-V (und ebenso des § 82 SGB XII) anwendbar, da der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber mit den genannten Regelungen die Zuflusstheorie des BVerwG und des BSG festgeschrieben hat (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XI, 1. Auflage 2005, § 11 SGB II, Rn. 5 und § 13 SGB II, Rn.8).
LSG NRW L 1 B 40/05 AS vom 22.11.2006
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort sowie in § 11 Abs. 3 SGB II und in § 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) genannten Leistungen und Zuwendungen. Hierbei ist - wie es § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V zum Ausdruck bringt - grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen. Demgegenüber ist nicht darauf abzustellen, ob Einkommen der Bedarfsdeckung eines Hilfebedürftigen während eines bestimmten - ggf. abgelaufenen - Zeitraums dienen soll (sog. “Zeitraumidentität”). Voraussetzung für den Einsatz von Einkommen und Vermögen ist vielmehr deren bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit. Damit ist grundsätzlich bei der Prüfung der Bedürftigkeit einer aktuellen Notlage ein aktuelles Einkommen gegenüber zustellen. Maßgeblich ist also, ob der Lebensunterhalt in dem Zeitraum gedeckt ist, für den Leistungen beansprucht werden (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - Az.: 5 C 35/97, NJW 1999, 416-417 zu § 76 Bundessozialhilfegesetz - BSHG -; vgl. auch Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 09.08.2001 - Az.: B 11 AL 15/01 R, BSGE 88, 258-262 zu §§ 193, 194 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches - SGB III - und Urteil vom 18.02.1982 - Az.: 7 RAr 91/81, BSGE 53, 115-117 zu § 138 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz - AFG - sowie Berlit, juris-PR-SozR 3/2005, Anm. 2, m.w.N.). Diese zu §§ 76 BSHG, 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG und §§ 193, 194 SGB III entwickelten Grundsätze sind auch im Rahmen des § 11 SGB II bzw. § 2 Abs. 2 Alg II-V (und ebenso des § 82 SGB XII) anwendbar, da der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber mit den genannten Regelungen die Zuflusstheorie des BVerwG und des BSG festgeschrieben hat (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XI, 1. Auflage 2005, § 11 SGB II, Rn. 5 und § 13 SGB II, Rn.8).
