Zum Zufluss von Einkommen und der Anerkennung von Schulden
Für die Ermittlung eines zustehenden Anspruchs auf Alg II gilt im Hinblick auf die grundsätzlich als monatliche Leistung zu erbringende Regelleistung (vgl. § 20 Abs. 2 SGB II) das vom Sozialgericht erwähnte Zuflussprinzip, das heisst Einnahmen werden in dem Monat zugerechnet und berücksichtigt, in dem sie dem Hilfesuchenden zufließen.
Dies ist einheitliche Rechtsprechung der Sozialgerichte in Übernahme der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) zu den vergleichbaren Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes ( LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2006 - L 8 AS 4314/05 -, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2006 - L 1 B 40/05 AS - ).
So urteilte das Landessozialgericht Baden - Württemberg in seinem Beschluss vom 14.12.2006 wie folgt:
Die Berechnung des Einkommens eines Hilfebedürftigen erfolgt nach dem Zuflussprinzip ohne der Berücksichtigung von Schulden.
Für die Ermittlung des monatlichen Bedarfes an ALGII kommt es nicht darauf an, ob das Girokonto des ALGII Empfängers im Soll steht, denn ALGII Leistungen sind steuerfinanzierte Leistungen und dienen nicht der Begleichung von Schulden.
Landessozialgericht Baden- Württemberg L 7 AS 4269/05 vom 14.12.2006
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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