Zum Mehrbedarf für Kostenaufwendige Ernährung bei Hyperlipdämie
SG Köln S 14 AS 77/06 ER vom 25.09.2006
Hinsichtlich des Kostenaufwands für Ernährung bei Hyperlipidämie (lipidsenkende Kost) bestehen widerstreitende fachliche Einschätzungen.
Die Rücknahme des bereits bewilligten Mehrbedarfes in Höhe von 35,79 Euro kann im Rahmen der Interessenabwägung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG keinen Bestand haben, da den allgemein anerkannten Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge mehr Gewicht beizumessen ist, als dem Begutachtungsleitfaden des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Vergleiche hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 15 B 114/06 SO ER 12.07.2006
Bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung für lipidsenkende Nahrungsmittel wird ein Mehrbedarfszuschlag gewährt.
§ 30 Abs. 5 SGB-XII setzt voraus, dass der Anspruchsteller einer kostenaufwändigen Ernährung bedarf. Liegen die Voraussetzungen vor, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Zur sachgerechten Konkretisierung der Merkmale “bedürfen” und “angemessen” werden die “Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe” herangezogen. Wer an Hyperlipdämie und Hypertonie leidet, hat einen solchen Anspruch.
B 7b AS 32/06 R Vorinstanz: LSG München L 7 AS 86/05
Ist und in welcher Höhe ist ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs 5 SGB 2 zu gewähren, wenn der Hilfebedürftige unter den Krankheiten Hyperlipidämie, Hyperurikämie sowie Hypertonie jeweils bei Adipositas und darüber hinaus unter Neurodermitis leidet?
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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