Zum Mehrbedarf für Alleinerziehende
Das Verwaltungsgericht Bremen hat mit Urteil vom 27.02.2008 festgestellt , dass der Mehrbedarf für Alleinerziehende auch dann zu gewähren ist, wenn der Partner zu 100 % behindert ist , denn durch die Hilfe eines Partners oder Ehemannes, bei dem Pflegestufe II festgestellt wurde und dem außerdem ein Grad der Behinderung von 100 sowie zusätzlich die Merkzeichen „G“, „B“ und „H“ zuerkannt wurden, ist regelmäßig so unwesentlich, dass sie die Gewährung des Mehrbedarfszuschlags nicht ausschließt .
Ohne Einfluss auf den Anspruch auf Gewährung des Alleinerziehenden-Mehrbedarfs ist die Mitwirkung eines Dritten an der Pflege und Erziehung des Kindes nur dann, wenn sie so geringfügig ist, dass sie unwesentlich, d. h. unbeachtlich für die Gewährung des Mehrbedarfszuschlags ist (SG Detmold, Urteil vom 13. April 2007, S 11 (9) AS 205/06; vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25.08.1998, Az. 24 A 6169/96 und Niedersächsisches O Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Beschluss vom 22.07.1988, Aktenzeichen (Az.) 4 B 227/88, jeweils zur Vorschrift des § 23 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) a. F.;Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 26.09.2005, Az. L 5 B 196/05 ER AS; Hauck/Noftz-Kalhorn, SGB II, K § 21, Rn. 14; Eicher/Spellbrink-Lang, SGB II, 2005, § 21, Rn. 35; Münder-Hofmann, LPK-SGB II, 2005, § 21, Rn. 6, 9 ) .
Die Anerkennung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II trägt nämlich dem Umstand Rechnung, dass Alleinerziehende zusätzliche Aufwendungen für Kontaktpflege, gelegentliche Dienstleistungen Dritter (zum Beispiel Babysitter) , einen erhöhten Bedarf an Spielzeug und Unterhaltung für ihre Kinder und einen verteuerten Einkauf wegen ihrer verringerten Beweglichkeit haben (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrates zum 4. Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes, Bundestagsdrucksache 10/3079).
Nicht rechtskräftiges Urteil des VG Bremen S3 K 447/06 vom 27.02.2008
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