Zum gewöhnlichen Aufenthalt eines Hartz IV Empfängers und seinem Anspruch auf ALG II
Sächsisches LSG L 3 B 465/07 AS-ER vom 31.01.2008
1. Die Frage, wo die Hilfeempfängerin im Sinne von § 30 SGB I ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im streitigen Zeitraum hatte, kommt es nicht auf die ordnungsbehördliche Meldung an (vgl. BSG, Urteile vom 28. Mai 1997 - 14/10 RKg 14/94 - JURIS-Dokument RdNr. 13 = SozR 3-5870 § 2 Nr. 36 und vom 24. Juni 1998 - B 14 KG 2/98 R - JURIS-Dokument RdNr. 14 = SozR 3-5870 § 2 Nr. 40).
2. Die Anmeldung ist daher auch keine gesetzliche Voraussetzung für die Leistungsgewährung nach dem SGB II. Sie stellt vielmehr nur ein Indiz bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts dar. Ihr Fehlen führt nicht zur Verneinung eines gewöhnlichen Aufenthaltsorts, wenn dieser durch andere Umstände dokumentiert wird.
3. Bei Geldleistungen, die auch für die Vergangenheit begehrt werden, fehlt hingegen in der Regel der Anordnungsgrund (LSG Hamburg, Beschluss vom 7. Dezember 1989 - V EABs 83/89 - Breithaupt 90, 699; Keller, a.a.O., § 86b RdNr. 28). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn ein besonderer Nachholbedarf besteht, d.h. wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistung in der Vergangenheit auch in der Zeit nach Antragstellung bei Gericht weiter fortwirkt und noch eine weiterhin gegenwärtige, die einstweilige Anordnung rechtfertigende Notlage begründet (SächsLSG, Beschluss vom 2. Februar 2007 - L 3 B 224/06 AS-ER und Beschluss vom 28. November 2007 - L 3 B 100/07 AS-ER).
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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