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Zum Anspruch eines Obdachlosen auf Anmietung eines Gaststättenzimmers

SG Reutlingen S 3 AS 3532/07 vom 13.12.2007

1. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate - § 22 Abs. 1 S. 4 SBG II.

2. Schutzbedürftig im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 4 SBG II sind insbesondere solche Personen, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung leben bzw. bei denen die Unterkunftskosten während des Leistungsbezugs - z. B. durch eine Mieterhöhung - unangemessen werden (Urteil des BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 zu § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II in der ursprünglichen Fassung der Norm durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt = nunmehr S. 4 des Abs. 1 der Vorschrift in der ab 01.08.2006 geltenden Fassung).

3. Zwar zählt der Kläger nicht zu diesem Personenkreis. Er ist jedoch nicht weniger schutzwürdig. Mit den Leistungen für Unterkunft soll das grundgesetzlich garantierte menschenwürdige Dasein sichergestellt werden (Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 06.09.2007, L7 AS 4008/07 ER-B, Juris - doc.). Gerade bei dem vor der Anmietung des Gaststättenzimmers ab 15.05.2007 obdachlosen Kläger ist dieser Bereich betroffen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sogar aus der Notunterkunft der AWO (wegen Inkontinenzproblemen) verwiesen wurde und in der Vergangenheit wiederholt und langandauernd obdachlos war.

4. Der schriftlichen Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft bedurfte es in diesem fall nicht, denn ein Umzug von einer früheren Unterkunft in eine neue Unterkunft fand vorliegend nicht statt.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Mittwoch, 6. Februar 2008 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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