Zulässige Zeitgrenze für Arbeitsgelegenheit (AGH) liegt bei 20 Wochenstunden
Das Ulmer Sozialgericht hat in seinem Urteil vom 24.04.07 Aktenzeichen: S 11 AS 1219/07 ER ein klares Zeichen zur Zeitgrenze von Arbeitsgelegenheiten, besser bekannt als EIN-EURO-Jobs, gesetzt. Auch was die Zusätzlich- und Gemeinnützigkeit betrifft, spricht das Gericht klare Worte.
Grundsätzlich hat der Leistungsträger sicherzustellen, dass die auszuübenden Tätigkeiten im Rahmen einer AGH ausschließlich zusätzlich und gemeinnützig sind; falls dies nicht der Fall sein sollte, wäre die Zuweisung der AGH bereits aus diesem Grunde rechtswidrig.
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Bei der Zeitgrenze von Arbeitsgelegenheiten, widerspricht das Gericht der landläufigen Praxis von 30 Wochenarbeitsstunden. Für diese Praxis sieht die Kammer keinen gesetzlichen Rahmen.
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1. ... geschrieben von Germany-ade
am Mittwoch, 26.3.2008.
Hallo,
ich habe einen Freund, der ist alleinerziehender Vater von 2 Kindern (Mädchen 6 Jahre und Junge 9 Jahre) ist. Er muss nun einen 1 EURO-Job annehmen (4 Std. täglich). Wie sieht das aus? Muss er Schichtarbeit zustimmen und wie sieht es in den Ferien aus? Er hat keine Chance die Kinder anderswo unterzubringen.
Vielen lieben Dank für Eure Bemühungen.
LG Germany-ade
2. ... geschrieben von Steinbock
am Mittwoch, 26.3.2008.
Wenn die Unterbringung der Kinder nicht gesichert ist (hier ist auch das Amt mit einzubeziehen) dann wäre die Arbeitszuweisung nicht haltbar. Hier sollte man im persönlichen (postalischem) Gespräch den Sachbearbeitern auf dieses Problem hinweisen und zusammen eine Lösung finden.
Sollten diese auf die Durchführung bestehen, muss der EEJ angetreten werden und sofort dagegen Widerspruch und Klage bzw. die Überprüfung seitens des Gerichtes erfolgen, da minderjährige Kinder unter Aufsicht zu sein haben. Alles Notwendige finden Sie in den Informationsseiten.
3. ... geschrieben von Lusjena
am Mittwoch, 26.3.2008.
Hier ist noch hinzuzufügen, dass wenn dem Hilfeempfänger si eine Maßnahme angeboten wird, die Betreuung der Kinder sichergestellt sein muss, dadurch entstehende Kosten sind vom Leistungsträger zu tragen .
Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Übernahme der geltend gemachten Kinderbetreuungskosten ist § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Danach können die Argen an erwerbsfähige Hilfebedürftige u. a. die im Sechsten Abschnitt des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelten Leistungen erbringen. Zu den in dem Sechsten Abschnitt des SGB III geregelten Leistungen gehört der Anspruch auf Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 83 SGB III. Dabei hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 16 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30. Juli 2004 (a. a. O.) sowie in der Nachfolgeregelung des § 16 Abs. 1 a SGB II, eingefügt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), in Kraft getreten am 1. August 2006, klargestellt (vgl. BT-Drucks. 15/2997 S. 24), dass es sich bei der Verweisung in § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II um eine Rechtsgrundverweisung handelt. Die in § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II genannten Vorschriften des SGB III sind daher sowohl hinsichtlich ihrer Voraussetzungen als auch hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen heranzuziehen (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II (Std.: 14. EL/Oktober 2007), K § 16 RdNr. 313).
Bei Kindern, die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch) kann Betreuungsbedürftigkeit grundsätzlich unterstellt werden (vgl. Stratmann in Niesel, SGB III, 3. Auflage 2005, § 83 RdNr. 3; Fuchsloch in Gagel, SGB III (29. EL 2007) § 83 RdNr. 5 ff.; Niewald in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrecht, München 2003, § 4 RdNr. 366 und Olk, in PK, SGB II, 2. Auflage 2004, § 83 RdNr. 3 jeweils m. w. Nachw.).
Die Übernahme der Kosten für die Betreuung eines Kindes setzt nach § 79 Abs. 1 Nr. 4 SGB III weiter voraus, dass diese durch die Weiterbildungsmaßnahme unmittelbar entstanden sind. Das Bundessozialgericht hat bereits zu § 45 Satz 1 und Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), die Regelung, in der bis zum 31. Dezember 1997 die Übernahme von Kinderbetreuungskosten für Teilnehmer an einer beruflichen Bildungsmaßnahme normiert war, entschieden, dass eine enge kausale Verknüpfung zwischen den entstandenen notwendigen Kosten und der Weiterbildungsmaßnahme in dem Sinne gegeben sein muss, dass sie ohne die Teilnahme an der Maßnahme nicht entstanden wären. Der spezifische Ursachenzusammenhang ist danach bereits dann gegeben, wenn eine Teilnahme an der Maßnahme ohne die Betreuung der Kinder nicht möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Teilnehmer die Betreuung in Folge der Teilnahme nicht selbst oder durch einen Dritten - z. B. den Ehepartner - sicherstellen kann (Urteil des BSG vom 16. September 1998 - B 11 AL 19/98 R ) .
4. ... geschrieben von Kasahara
am Donnerstag, 27.3.2008.
Wie ist der Urlaubsanspruch und die Höhe bei AGHler geregelt?
5. ... geschrieben von Steinbock
am Donnerstag, 27.3.2008.
Der Urlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz und würde für EEJ - 2 Tage je Monat bedeuten. Urlaubsgeld gibt es keines, da der EEJ kein Arbeitsverhältnis begründet - weil es auch kein Arbeitsvertrag gibt.
6. ... geschrieben von Steinbock
am Freitag, 28.3.2008.
http://www.sozialticker.com/ur.....70315.html
Dort ist es auch nochmals ersichtbar.
7. ... geschrieben von solice
am Samstag, 5.4.2008.
Gilt das Urteil vom Ulmer Sozialgericht vom 24.04.07 Aktenzeichen: S 11 AS 1219/07 betreffst 20 Wochenstunden auch in Sachsen? Habe heute ein “Angebot” von der Arge erhalten, für eine AGH über 25 Wochenstunden in einem Kinder- und Jugendheim. Wie verhalte ich mich richtig?
MfG
solice
8. ... geschrieben von Steinbock
am Samstag, 5.4.2008.
http://www.sozialticker.com/ta.....digung-eej
9. ... geschrieben von Lusjena
am Samstag, 5.4.2008.
In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wurde ein zeitlicher Umfang von 30 Stunden in der Woche mehrfach beanstandet (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 29.06.2007, L 7 AS 199/06, Revision anhängig beim BSG zum Az. B 14 AS 60/07;Berlin, Beschluss vom 27.06.2005, S 37 AS 4507/05 ER,SG Bayreuth, Beschluss vom 15.07.2005, S AS 145/05 ER ) . In der Literatur wird die Zeitgrenze nunmehr bei 20 (so Niewald in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 16 Rn. 46) bzw. bei sogar nur 15 Stunden (Eicher in Eicher/Spellbrink, 2005, § 16 SGB II Rn. 226) gesehen ( VG Bremen vom 18.02.2008. - S7 K 784/07- ) .
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