Zufluss einer einmalige Einnahme kurz vor Antragstellung auf Hartz IV ist - Vermögen -
Vor der Stellung des Antrags auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zugeflossene Einkommensteuererstattung - ist als Vermögen und nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Das gilt auch dann, wenn die Antragstellung und der Zufluss im gleichen Monat erfolgt sind.
Quelle: Sozialgericht Aachen - S 14 AS 143/07 - 02.06.2008
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1. ... Kommentar von Helga
am Dienstag, 22.7.2008.
Das ist endlich mal ein Gericht, das nachvollziehbar uteilt.
Die Meinung des (wenn ich mich nicht irre) Bundessozialgerichts zur Erbschaftsanrechnung kann ich noch immer nicht nachvollziehen. Wenn jemand erbt, wird in dem Moment die Erbschaft zum Einkommen und bereits im nächsten Moment wird das Einkommen zum Vermögen. Das Bundessozialgericht meint, dass diese Umwandlung erst am Anfang des darauffolgenden Monats stattfindet. So ein Unfug. Ich bin mal gespannt, wie lange noch an diesem Nonsens festgehalten wird. Das Sozialgericht Aachen hat zur baldigen Beendigung einen wichtigen Beitrag geleistet.
Und ich mag auch nicht mehr lesen, dass Richter Gesetzesbegründungen oder gar die Entstehungsgeschichte von Gesetzen berücksichtigen. Entweder, es ist Gesetz, oder eben nicht. Gesetz ist es, wenn es als Gesetz beschlossen ist, und nicht schon vorher. Wie soll man denn als normalsterblicher Mensch sowas noch nachvollziehen? Wo bleibt da die Rechtssicherheit?
2. ... Kommentar von Martin Obenaus
am Mittwoch, 30.7.2008.
Hartz IV ist grausam!
Bekommen Kinder ALG II Empfäger eine Taschengeldspende oder Geldgeschenke, werden diese ebenfalls als Einkommenszufluß der Eltern betrachtet…
Eine Abhilfe wäre keine Geldgeschenke zu machen- sondern Textilien, Schul- und Spielsachen an ALG II Kinder zu schenken. Also bitte auch keine Sparbücher für Kinder oder Vergleichbares schenken- sondern Geldmittel in Waren umsetzen- dann erst schenken!
Armut leistet sich den Luxus kostruktiver Kritik!
Martin Obenaus
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