Zu Sanktionen
LSG Baden- Württemberg L 8 AS 4922/06 ER-B vom 17.10.2006 , zum Bestimmtheitserfordernis des § 33 Absatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), Sanktionen .
Die ursprüngliche Bewilligung wird insoweit für den o. g. Zeitraum gemäß § 48 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben.”
Dieser Verfügungssatz lässt nicht hinreichend vollständig, klar und unzweideutig erkennen, in welcher Höhe eine Absenkung und Aufhebung der bewilligten Leistung für den genannten Zeitraum erfolgt, wie dies aber gemäß § 33 Absatz 1 SGB X zur inhaltlichen Bestimmtheit des streitgegenständlichen Bescheides erforderlich ist (vgl. hierzu Engelmann in von Wulffen, SGB X, § 31 Rdnr. 3ff.). Der Verfügungssatz im angefochtenen Bescheid enthält insbesondere Eventualitäten (”unter Wegfall des eventuell zustehenden Zuschlages nach § 24 SGB II”), nicht näher bestimmte Höchstgrenzen (”höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrages”) und einen Maximalbetrag (”in Höhe von maximal 35 EUR monatlich”), die einer inhaltlichen Bestimmbarkeit des Verfügungssatzes auch im Wege der Auslegung entgegen stehen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin im Bescheid vom 11.08.2006 enthält keine “Regelung eines Einzelfalles” iSd § 31 Satz 1 SGB X und ist deshalb gar nicht vollziehbar. Eine Regelung in diesem Sinne setzt voraus, dass Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden. Dies erfordert eine Umsetzung des (abstrakten) Gesetzestextes auf den (konkreten) Einzelfall. Die bloße Wiederholung des Gesetzestextes genügt für eine den Verwaltungsakt kennzeichnende Regelung nicht. Bei einer auf § 31 SGB II gestützten Absenkung des Arbeitslosengeldes II ist es u. a. erforderlich, auch den genauen Betrag festzusetzen, um den die konkret zuerkannte Leistung abgesenkt wird.
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena am: Donnerstag, 2. November 2006 - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|




