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Zu den neuen Kosten der Unterkunft bei nicht erforderlichem Umzug

Eine Antragstellerin aus Berlin beantragte beim Leistungsträger die Zusicherung für ihren Umzug nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II . der Umzug sei erforderlich, weil sie so ihren beruflichen Wiedereinstieg als Erzieherin sichern könnte. Desweiteren sei kein Kita- Platz für ihr Kind vorhanden.

Mit Beschluss vom 26.03.2007 verneinte das SG Berlin S 37 AS 5804/07 ER den Umzug, dieser sei nicht erforderlich, weil nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II die Antragstellerin noch keiner Erwerbsverpflichtung unterliegt.

Dennoch hat die Antragstellerin Anspruch auf ungekürzte Mietübernahme, dies ergibt sich direkt aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Insoweit hat inzwischen auch das BSG festgestellt, dass es zur Übernahme der örtlich angemessenen Unterkunftskosten keiner Zusicherung bedarf (Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R).

Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (Begrenzung auf die günstigere Miete am Wegzugsort) gilt für die Ast. nicht. Um einen unverhältnismäßigen Eingriff in das nach Art. 11 GG geschützte Recht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet zu vermeiden, kann es für die Frage, welche Wohnkosten nach einem nicht erforderlichen Umzug in einen neuen Wohnort als angemessen übernommen werden, nur auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten auf dem Wohnungsmarkt am Zuzugsort ankommen. Der Zweck der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, Umzüge innerhalb eines Wohnungsmarktes zur Optimierung von Leistungsan-sprüchen abzuwenden, bleibt gewahrt.

Es ist auch kein sachlicher Grund dafür erkennbar, SGB II-Bezieher bei Umzügen im Bundes-gebiet stärker zu beschränken als Hilfebedürftige nach dem SGB XII, wo es eine § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II vergleichbare Vorschrift nicht gibt. Überdies führte die Auffassung der Beigela-denen zu willkürlichen Besser- und Schlechterstellungen: Der SGB II-Bezieher in einer Region mit hohem Mietniveau könnte fast unbeschränkt umziehen, der Hilfebedürftige mit einer nach bundesdeutschem Vergleich sehr geringen Miete müsste am Zuzugsort mit einer unterdurch-schnittlichen Wohnung vorlieb nehmen. Schließlich führte § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der weiten Lesart der Beigeladenen zu einer ungewünschten Steuerungswirkung; zur Erhaltung ihrer überregionalen Mobilität müssten die Betroffenen bei einem erforderlichen Umzug darauf achten, eine möglichst an der Grenze der jeweiligen Angemessenheits-Richtwerte liegende Wohnung anzumieten.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Donnerstag, 29. März 2007 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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