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Zu 20 Grad verpflichtet und verurteilt

Am 21.März ist ja, laut Kalender, Frühlingsanfang.

Für die bis dahin noch folgenden kühlen Tage und auch Nächte , sowie für die nächsten Winter, die bestimmt kommen, hat man für “Frostbeulen” hier noch einen Tipp:

Im Haus müssen 20 Grad sein!

In der Regel dauert die Heizperiode vom 1.Oktober bis zum 30.April. Während der Heizperiode sind Vermieter dazu verpflichtet, für den ständigen Betrieb der Heizungsanlage zu sorgen. Somit ist ein ständiger Betrieb der Heizungsanlage in dieser Zeit Pflicht. Der Deutsche Mieterbund weist darauf hin, dass dabei am Tage eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius erreicht sein muss. Wenn ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Heizung nicht gegeben ist, kann der Mieter Abhilfe bzw. Reparatur verlangen, und auch die Miete kann er kürzen. In der gesamten Zeit der Heizperiode ( 01.10. - 30.04. ) muss der Vermieter eine Temperatur von 20 bis 22 Grad ermöglichen, aber nicht rund um die Uhr. Zwischen 6 Uhr und 23 Uhr ist es ausreichend, wenn die Luft in den Räumen die Mindesttemperatur von 20 Grad erreicht. Nachts dagegen reichen 18 Grad völlig aus.

Auch weist der Deutsche Mieterbund darauf hin, dass sämtliche Mietvertragsklauseln unwirksam sind, wenn sie Mindesttemperaturen von weniger als 20 Grad festlegen. Dies trifft auch auf Klauseln zu, die erst morgens ab 8 oder 9 Uhr die notwendige Tagestemperatur garantieren.

Man sieht also, dass es vieles gibt, was man wissen sollte!
Viele angenehme, wohlig warme Tage noch!

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Birgit   am: Dienstag, 13. März 2007 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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