Zins- und Tilgungsraten für ein KFZ-Darlehen
LSG Hessen L 9 AS 213/06 ER vom 27.11.2006
Die Zins- und Tilgungsraten für das Kfz-Darlehen sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom Einkommen abzusetzen. Für vom Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit abzusetzende Beträge legt die Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung (AlgIIVO) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I 2622) aufgrund der Ermächtigung des § 13 SGB II in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AlgIIVO Pauschbeträge fest: monatlich 1/60 der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs. 1 S. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz – EStG –) als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben und zusätzlich für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 EUR für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung. Diese Beträge ergeben sich aus der jährlichen Werbungskosten- und Entfernungspauschale des Einkommensteuerrechts bei einem Steuersatz von 20 % (Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 11 Rdnr. 68). § 3 Abs. 1 Nr. 3a AlgIIVO nimmt die steuerrechtliche Werbungskostenpauschale ausdrücklich in Bezug. Im Steuerrecht ist anerkannt, dass Kreditraten zur Finanzierung eines Kfz nicht berücksichtigungsfähig sind (BFH, Urteile vom 30. November 1979 – Vi R 83/77 und VI R 128/78 – HFR 1980, 186; BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1980 – 1 BvR 360/80 – StRK EStG 1975 § 9 I Nr. 4 R 4), so dass diese Ausgaben, soweit sie die Pauschale übersteigen, grundsätzlich nicht geltend gemacht werden können. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AlgIIVO eröffnet nur den Nachweis höherer Ausgaben, die als Werbungskosten anerkannt werden können.
Hinweis:Eine Absetzbarkeit der Finanzierungskosten kommt auch dann nicht in Betracht, wenn eine Ablösung des Kfz-Darlehens gegenüber der Bank, der das Kfz sicherungsübereignet ist, einen höheren Betrag erfordert als der Restwert des Kfz beträgt (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Juli 2006 – L 9 AS 69/06 ER – juris). Der Senat ist in der genannten Entscheidung im Grundsatz davon ausgegangen, dass Tilgungsleistungen für Schulden nicht absetzbar sind (vgl. LSG Sachsen, Beschluss vom 14. April 2005 – L 3b 30/05 AS/ER – m.w.N.). Es waren allerdings die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Der Antragsteller hatte das Kfz-Darlehen bereits vor Beginn seiner Hilfebedürftigkeit aufgenommen. Außerdem wandte er sich bei dem Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – gegen einen Pfändungsbeschluss mit dem Ziel der Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach § 850f Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu seinen Gunsten. Im vorliegenden Fall wurde das Kfz-Darlehen dagegen nach Beginn der Hilfebedürftigkeit aufgenommen. Die Absetzbarkeit von Zins- und Tilgungsbeträgen für Darlehen, die nach Beginn der Hilfebedürftigkeit aufgenommen wurden, scheidet jedenfalls dann von vornherein aus, wenn – wie hier – Zins- und Tilgungsraten aus den Freibeträgen für Erwerbstätigkeit bestritten werden können.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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