Wohnungsgröße bei Hartz IV-Anspruch nicht entscheidend
Hartz IV-Empfänger haben Anspruch auf eine angemessene Wohnung. Ob eine Wohnung angemessen ist, hängt von der Höhe der Miete ab und nicht von der Größe der Wohnung. Das hat jetzt das Sozialgericht Reutlingen entschieden (Az.: 12 AS 3489 / 06) - und damit einer Hartz IV-Empfängerin zum größten Teil Recht gegeben.Die Frau lebte allein in einer Sechszimmerwohnung - für 350 Euro Miete plus 29 Euro Nebenkosten. 130 m2 Wohnraum hielt die zuständige Behörde für unangemessen und forderte die Frau zum Umzug auf. Angemessen sei eine 45 m2 große Wohnung, die nicht mehr als 325 Euro kalt kosten dürfe.Die Richter entschieden: Die Behörde darf für ihre Entscheidung nur die Kosten, und nicht die übrigen Merkmale einer Wohnung berücksichtigen. Das heißt konkret: Die Frau hat Anspruch auf 325 Euro Kaltmiete. Die restlichen 25 Euro muss sie allerdings selbst tragen.
Quelle: WDR
Startseite - Veroeffentlicht von: Sozialticker am: 24. Juli 2008 um 7:50 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|
Bookmark Buttons:
1 Kommentar / Frage veroeffentlichtWeitere Beiträge zu diesem Themengebiet:
- Hartz IV - Kein Geld für Reisepass
- Bundessozialgericht urteilt zu Bedarfsgemeinschaften bei Hartz IV
- Neuer Ratgeber : Mein Anspruch auf Sozialleistungen
- Bund entlastet sich auf Kosten der Kommunen bei Hartz IV
- Hartz IV Bafög- Anspruch
- Hartz IV - ALG II - Arbeitslosengeld II Rechner
- Entwicklung der Altersarmut aus Sicht der Regierung nicht abschätzbar






