Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten, Kosten der Anfangsrenovierung und deren Zusicherung durch die Arge
Saechsisches LSG L 3 B 411/06 AS-ER vom 19.09.2007
1. Es ist weder eine Rechtsgrundlage benannt noch eine solche ersichtlich, auf Grund derer die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, durch eigenes Personal den Umzug eines Hilfebedürftigen im Sinne des SGB II durchzuführen oder durch ein von ihr - und nicht vom Hilfebedürftigen - zu beauftragendes Unternehmen durchführen zu lassen.
2. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können die Wohnungsbeschaffungskosten sowie die Mietkaution und die Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Eine solche Zusicherung liegt nicht vor.
3. Ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten könnte allerdings dann bestehen, wenn der Antragstellerin eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II erteilt worden sein sollte. In diesem Fall konnte sie eventuell mit dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (Beschluss vom 19. Januar 2007 - L 11 B 479/06 AS - JURIS-Dokument RdNr. 5) auf Grund dieser Zusicherung nicht nur davon ausgehen, dass die Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind und sie dementsprechend Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Folgezeit erhält, sondern konnte regelmäßig auch davon ausgehen, dass ebenfalls die Kosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II übernommen werden. Der erkennende Senat lässt allerdings offen, ob dieser Rechtsauffassung beizutreten ist (vgl. auch: Beschluss vom 2. August 2007 - L 3 B 130/07 AS-PKH), weil diese Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich ist.
Was alles sonst noch zum Umzug gehört finden sie hier: Labournet
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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1. ... geschrieben von Katja K.
am Sonntag, 30.3.2008.
Hallo,
ich habe von der XXX (Grundsicherung für Arbeitsuchende im Lkr.) die Genehmigung für einen Umzug in eine größere Wohnung erhalten.
Gleichzeitig schreiben sie: “Gleichzeitig erteile ich Ihnen dem Grunde nach die Zusicherung der Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten. Eine Erstattung der entstandenen Kosten ist erst möglich, wenn die entsprechenden Nachweise über die Höhe der Kosten für den Bezug der neuen Wohnung vorliegen”.
Ich bin überglücklich!!! Keine Frage, meine Tochter bekommt endlich ein eigenes Zimmer…
Aber, was zählt zu den Wohnungsbeschaffungskosten?
- Ist da die Umzugsfirma mit drin? Ich weiß, dass ich 3 Angebote brauche.
- Was ich allerdings in der neuen Wohnung brauche ist eine Küche (in der beim Amt vorliegenden Mietbescheinigung steht, dass keine Küche drin ist). Ist die auch mit drin?
- Was ist mit der Mietkaution? Bekomme ich die so und muß ich sie wenn ich ausziehe zurückzahlen oder per Darlehen (ich habe keinen Cent übrig um das noch zahlen zu können) finanzieren?
Über ein paar Antworten würde ich mich freuen.
Danke
2. ... geschrieben von Einstein
am Sonntag, 30.3.2008.
Mietkaution:
Die Übernahme einer Mietkaution ist als Teil der Wohnungsbeschaffungskosten in § 22 Abs. 3 SGB II vorgesehen. Die Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden bei gleichzeitiger Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruchs an den Grundsicherungsträger. Es hat sich allerdings oft bei den Trägern eingebürgert die Kaution als Darlehen zu gewähren die dann zu erstatten ist dazu :
LSG Hessen L 6 AS 145/07 ER vom 05.09.2007
Das Hessische LSG hat entschieden, dass Darlehen für Mietkautionen bei Alg II-Empfängern nicht mit den Grundsicherungsleistungen aufgerechnet werden müssen.
Erstausstattung
Wenn eine Küche nicht vorhanden ist und auch nicht als bestandteil der neuen Wohung mit angemietet wird, hat der Sicherungsträger die Kosten zu übernehmen, die notwendig sind um Nahrungsmittel zuzubreiten, fachgerecht zu lagern und zu sich nehmen zu können. Ob die zum Beispiel ein Herd oder ein 2 Platten E-Camping Kocher ist dabei von Kommunen zu Kommune unterschiedlich.
Umzugsfirma
Es sind dies die marktüblichen Kosten eines Mietfahrzeuges sowie die Kosten für Beköstigung mithelfender Personen zu übernehmen, wenn der Umzug genehmigt wurde und selbst organisiert wird. ( LSG Berlin L 10 B 2193/07 AS ER vom 05.02.2008 )
Sollten aber keine Helfer vorhanden sein und ein Umzug in Eigenregie nicht durchführbar sein, so sind auch die Kosten nach vorherhiger Übernahmebestätigung von einem Umzugsunternehmen in voller Höhe zu erstatten / übernehmen.Hier sollte auf jeden Fall eine schriftliche Einverständnis vorliegen um entsprechenden Problemem aus dem Weg zu gehen.
3. ... geschrieben von tigerbaby
am Montag, 31.3.2008.
Hallo!
Wohne bis jetzt bei meiner Mutter. Bin 24Jahre. Beziehe Grundsicherung, wegen meiner seelischen Beeinträchtigung. nun möchte ich gerne in eine eigene Wohnung ziehen. Wäre es dann möglich einen Antrag auf Einrichtung bzw. Möbel bzw. Küche zustellen? Kann leider nicht viele Möbel mitnehmen, da diese schon etwas älter sind und so. Und wie sieht es mit der Mietkaution aus? Übernimmt das Amt diese Kosten? Bitte um Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
C.P.
4. ... geschrieben von Steinbock
am Montag, 31.3.2008.
Zu den Mietkautionen –> siehe oben. Zu der Frage Ausstattung sind nur solche Dinge beantragbar, was definitiv nicht Ihnen gehört, daher auch nicht mitgenommen werden kann, jedoch zum Überleben benötigt wird.
2 Probleme stehen aber noch diesem Umzug entgegen.
1. Sie benötigen eine Umzugsgenehmigung von Ihrem Amt
2. Sie sind noch keine 25 Jahre, daher greift bei Ihnen die U 25 Regelung.
Sie sollten daher vor Umzug / Auszug diese Fragen klären lassen.
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