Wohnung ohne Toilette zumutbar für Hartz IV Empfänger?
LSG Rheinland Pfalz L 3 ER 120/06 AS
Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass ein Hilfebedürftiger vor jedem Wohnungswechsel die Zusicherung des kommunalen Trägers grundsätzlich einzuholen hat, wenn er die weitere Kostenübernahme durch den kommunalen Träger anstrebt. Das Vorliegen der vorherigen Zusicherung ist jedoch keine Anspruchsvoraussetzung. Dies ergibt sich bei systematischer Betrachtung der Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II. Dieser normiert als Voraussetzungen, unter denen die Zusicherung zwingend zu erteilen ist, die Erforderlichkeit des Umzugs und die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft (Gesetzesentwurf BTDrs. 15/1516, zu § 22 Abs. 1, S. 57). Er knüpft jedoch nicht an Satz 1 des § 22 Abs.2 SGB II hinsichtlich des Vorliegens der vorherigen Zusicherung an und enthält keine Rechtsfolgen für den Fall, dass ohne vorherige Zusicherung die Unterkunft gewechselt wird (vgl Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 22, Rn. 67 f).
Nach § 46 Abs. 2 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) muss grundsätzlich jede Wohnung und jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen mindestens eine Toilette mit Wasserspülung haben. Nach Satz 3 des § 46 Abs. 2 LBauO müssen Toilettenräume für Wohnungen innerhalb der Wohnung liegen. Das ist bei der Wohnung, die der Beschwerdegegner in der Straße xx in M bewohnte, nach Lage der Akten nicht der Fall. Der Hygieneinspektor D hat in seinem Bericht ausgeführt, dass die Wohnung, die der Beschwerdegegner in M bewohnte, über keine Toilette verfügt. Damit war ein Verbleib des Beschwerdegegners in der baurechtswidrig genutzten Wohnung nicht zumutbar.
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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