Wohngeldgesetz 2009 – ein Alg II-Hilfsgesetz
§ 40 WoGG
Das einer vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person bewilligte Wohngeld…“ [BTDrs. 16/8918, Seite 34]
Tja, das muss man bzw. Frau sich erst einmal auf der Zunge zergehen lassen, bevor die neurologischen Denkdrähte durchschmelzen. Um es gleich vorwegzunehmen: das neue Wohngeldgesetz 2009 soll die Zahl der „Hartz IV“-Empfängerinnen und -empfänger weiter künstlich senken:
„Schätzungsweise werden rund 70 000 Bedarfsgemeinschaften infolge der Wohngeld-Leistungsverbesserungen mit der Weiterentwicklung des Kinderzuschlages aus dem Arbeitslosengeld-II-Bezug in den Wohngeldbezug wechseln.“ [BTDrs. 16/8918, Seite 49, zu § 12 WoGG 2009]
Zunächst klingt es gut, wenn, was ja vorher nicht einsichtig war, jetzt der Ausschluß von Alg II beziehenden Familienmitgliedern vom Wohngeld dann nicht gelten soll, wenn andere Familien-/Haushaltsmitglieder, die kein AlgII-/Sozialgeld beziehen, wohngeldberechtigt sind. Das heißt: nur wenn alle Haushaltsmitglieder/Familienmitglieder Alg II/Sozialgeld beziehen, bleiben sie weiterhin vom Bezug von Wohngeldleistungen ausgeschlossen.
Schon bei der alten Sozialhilfe (BSHG) galt der Nachrang und damit die Möglichkeit, Wohngeldleistungen in Anspruch zu nehmen – jedenfalls nach einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1969. Die spezifischen Feinheiten des 5. Abschnitts des seinerzeitigen WoGG, mit dem Sozialhilfe beziehenden Personen (Ausnahme: ergänzende Sozialhilfe) seit 1992/1993 der direkte Wohngeldbezug verwehrt und beim zuständigen Sozialhilfeträger verrechnet wurde, bleiben hier außen vor.
Aber, mit Einführung von „Hartz IV“ sollte das nicht mehr für den einzelnen Hilfebedürftigen gelten (§ 1 Abs. 2 WoGG 2005); nur nicht hilfebedürftige Haushaltsmitglieder konnten Wohngeld in Anspruch nehmen (§ 7 Abs. 4 WoGG 2005, die sog. Mischaushalt-Regelung). [Zur Historie und Entwicklung unter „Hartz IV“ siehe meinen Artikel „Wohngeld“]
Wenn jetzt auch eigentlich vom Wohngeld ausgeschlossene Hilfebedürftige – denn sind alle Haushaltsmitglieder hilfebedürftig, dann gibt es auch weiterhin kein Wohngeld (§ 21 Nr. 2 WoGG 2009) – dennoch wohngeldberechtigt sind, weil sie mit anderen, nicht hilfebedürftigen wohngeldberechtigten Familien-/Haushaltsmitgliedern zusammenwohnen und eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden, dann erhöht dies die Wohngeldleistung und senkt damit zusätzlich den KdU-Bedarf.
Quelle, Volltext und weitere Informationen: Herbert Masslau
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