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Donnerstag, der 04. Dezember 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Wohnfläche

Bei Mieterhöhungen ist die genaue Wohnfläche maßgeblich, denn sie wird mit der ortsüblichen qm-Miete bzw. bei preisgebundenen (”Sozial-”) Wohnungen mit der qm-Kostenmiete multipliziert.

Für ALG II (Hartz IV) Leistungsbezieher sollen folgende m² Zahlen als Richtlinie gelten:

welche als “angemessen” angesehen, jedoch derzeit nicht pauschalisiert werden dürfen. Zu jeder Wohnsituation ist demnach eine Einzelfallüberprüfung gesetzlich vorgeschrieben. ( § 22 SGB II ) Ist die Fläche kleiner als im Mietvertrag angegeben, gilt die kleinere Fläche. Ist sie größer, kann es allerdings auf die vertraglich vereinbarte Fläche ankommen.

Stellen Sie nachträglich fest, dass Ihre Wohnfläche kleiner ist als im Vertrag angegeben, so ist eine entsprechende Herabsetzung der Miete nur ausnahmsweise möglich, nämlich

Bild: © M.Kinder für SozialtickerBei Mieterhöhungen gibt es mitunter Streit um die Anrechnung der Balkonfläche. Nach der Rechtsprechung ist der Nutzwert des Balkons (oder der Terrasse) maßgebend. Je nach Nutzwert ist ein bestimmter Flächenanteil für den Balkon anzusetzen, in der Regel 1/4 der Fläche. Dasselbe gilt für Loggien, Dachgärten und Terrassen.

Anders liegt es bei Nebenkostenabrechnungen. Hier kommt es vor allem darauf an, dass alle Wohnungen gleich behandelt werden. Es müssen also z.B. alle Balkone ausgespart bleiben (sinnvoll bei den Heizkosten) oder alle müssen mit demselben Flächenanteil, beispielsweise 1/4, angesetzt werden.

Wenn Sie Ihre Wohnung ausmessen (lassen) wollen, müssen Sie folgendes beachten:

Bei Menschen mit Behinderung, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Vermerk „aG“ oder G (außergewöhnliche Gehbehinderung) sind, kann behinderungsbedingt insbesondere ein Mehrbedarf von bis zu 15 m² gerechtfertigt sein (z.B. Rollstuhlfahrer und Benutzer eines Rollators als Gehhilfe).

Hinweis für angemessene Unterkunftskosten bei ALG II ( Hartz IV ) laut Wohngeldgesetz § 8 WOGG + 10 % !

Startseite - Veroeffentlicht von: Sozialticker   am: Donnerstag, 21. Dezember 2006 - Haftungsausschluss Druckversion:   Druckversion anzeigen

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