Wohnfläche
Bei Mieterhöhungen ist die genaue Wohnfläche maßgeblich, denn sie wird mit der ortsüblichen qm-Miete bzw. bei preisgebundenen (”Sozial-”) Wohnungen mit der qm-Kostenmiete multipliziert.
Für ALG II (Hartz IV) Leistungsbezieher sollen folgende m² Zahlen als Richtlinie gelten:
( Die neuen Wohnflächengrössen für NRW Stand 2010 in Klammern = + 5m². )
Lesen Sie dazu auch: 1. Januar 2010 mehr Wohnraum für Betroffene
- 1 Person - ca. 45 m² Wohnfläche ( 50 m² )
- 2 Personen - ca. 60 m² Wohnfläche ( 65 m² )
- 3 Personen - ca. 75 m² Wohnfläche ( 80 m² )
- 4 Personen - ca. 90 m² Wohnfläche ( 95m² ) (auch Richtwert für Eigentumswohnungen)
- jede weitere Person - + ca. 15 m² (Richtwert ca. 120 m² Wohnfläche für Eigenheime)
welche als “angemessen” angesehen, jedoch derzeit nicht pauschalisiert werden dürfen. Zu jeder Wohnsituation ist demnach eine Einzelfallüberprüfung gesetzlich vorgeschrieben. ( § 22 SGB II ) Ist die Fläche kleiner als im Mietvertrag angegeben, gilt die kleinere Fläche. Ist sie größer, kann es allerdings auf die vertraglich vereinbarte Fläche ankommen.
Stellen Sie nachträglich fest, dass Ihre Wohnfläche kleiner ist als im Vertrag angegeben, so ist eine entsprechende Herabsetzung der Miete nur ausnahmsweise möglich, nämlich
- wenn es sich um eine preisgebundene Wohnung handelt.
- wenn Sie eine bestimmte qm-Miete vereinbart hatten. Letzteres kommt so gut wie nie vor.
- wenn die im Mietvertrag ausgewiesene Fläche um mehr als 10% unterschritten wird. Das gilt auch bei einer circa-Angabe im Mietvertrag
- wenn eine Mieterhöhung stattgefunden hat und dabei eine vom Vermieter unrichtig angegebene (zu hohe) Fläche zugrunde gelegt wurde.
Bei Mieterhöhungen gibt es mitunter Streit um die Anrechnung der Balkonfläche. Nach der Rechtsprechung ist der Nutzwert des Balkons (oder der Terrasse) maßgebend. Je nach Nutzwert ist ein bestimmter Flächenanteil für den Balkon anzusetzen, in der Regel 1/4 der Fläche. Dasselbe gilt für Loggien, Dachgärten und Terrassen.
Anders liegt es bei Nebenkostenabrechnungen. Hier kommt es vor allem darauf an, dass alle Wohnungen gleich behandelt werden. Es müssen also z.B. alle Balkone ausgespart bleiben (sinnvoll bei den Heizkosten) oder alle müssen mit demselben Flächenanteil, beispielsweise 1/4, angesetzt werden.
Wenn Sie Ihre Wohnung ausmessen (lassen) wollen, müssen Sie folgendes beachten:
- Messen Sie zentimetergenau. Halten Sie den Zollstock bzw. das Maßband oberhalb der Fußleisten an die Wand.
- Die Flächen von Türnischen werden nicht mitgemessen.
- Wandvorsprünge, z.B. Schornsteine, und Pfeiler werden abgezogen, wenn sie mindestens 1,50 m hoch sind und ihre Grundfläche mehr als 0,1 qm beträgt.
- Fenster- und Wandnischen, die bis zum Fußboden herunterreichen, werden mitgerechnet, wenn sie mehr als 13 cm tief sind.
- Außer den Wohnräumen - dazu zählt auch die Küche - werden auch Flur und Bad sowie Abstellräume innerhalb der Wohnung mitgerechnet. Abstellräume außerhalb der Wohnung (Keller, Boden) zählen nicht mit.
- Nicht mitgezählt werden die Flächen und Absätze von Treppen mit mehr als 3 Stufen. Bei Dachschrägen (und besonders niedrigen Decken) gilt folgendes (siehe Zeichnung):- Raumteile mit einer Decken/Schrägenhöhe unter 1 m zählen überhaupt nicht.- Flächen unter einer Decken/Schrägenhöhe von 1 m bis 2 m zählen zur Hälfte. - Erst ab einer Decken/Schrägenhöhe von 2 m wird die Grundfläche voll angerechnetAuch für Raumteile unter Treppen gelten diese Regeln. Wintergärten zählen nur zur Hälfte mit, wenn sie unbeheizbar sind.

Bei Menschen mit Behinderung, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Vermerk „aG“ oder G (außergewöhnliche Gehbehinderung) sind, kann behinderungsbedingt insbesondere ein Mehrbedarf von bis zu 15 m² gerechtfertigt sein (z.B. Rollstuhlfahrer und Benutzer eines Rollators als Gehhilfe).
Hinweis für angemessene Unterkunftskosten bei ALG II ( Hartz IV ) laut Wohngeldgesetz
| Startseite - Veröffentlicht von: Sozialticker am: Donnerstag, 21. Dezember 2006 - Haftungsausschluss | Druckversion:
|






