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Wissenwertes zu Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 16 Abs. 3 SGB II

Öffentlich geförderte Beschäftigung nach dem SGB II, Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 16 Abs. 3 SGB II

Inhalt und Zweck der Arbeitshilfe
Die Arbeitshilfe enthält:

der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Umsetzung von Arbeitsgelegenheiten durch die Arbeitsgemeinschaften (ARGE) und Agenturen für Arbeit in getrennter Trägerschaft (gT). Die Arbeitshilfe soll die regionalspezifische Schaffung von Arbeitsgelegenheiten im lokalen Konsens unterstützen und auch den zugelassenen Kommunalen Trägern Orientierungshilfe geben.

Die Arbeitshilfe wurde von der BA unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet.

Quelle: Text Bundesagentur für Arbeit

Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 16 Abs. 3 SGB II (pdf)

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Einstein   am: Donnerstag, 9. August 2007 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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