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	<title>Kommentare zu: Wird das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum unterschritten, wenn krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II Zuzahlungen von 41,40 Euro im Jahr leisten m&#252;ssen?</title>
	<link>http://www.sozialticker.com/wird-das-verfassungsrechtlich-gesicherte-existenzminimum-unterschritten-wenn-krankenversicherte-bezieher-von-arbeitslosengeld-ii-zuzahlungen-von-4140-euro-im-jahr-leisten-muessen_20080420.html</link>
	<description>Der Sozialticker kommentiert aktuelle soziale Themen und bietet Hilfe bei Fragen: News, Informationen, Vorlagen fuer Widersprueche/Antraege, Hartz IV, ALG II</description>
	<pubDate>Thu, 04 Dec 2008 18:33:06 +0000</pubDate>
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		<title>Von: HeiAda</title>
		<link>http://www.sozialticker.com/wird-das-verfassungsrechtlich-gesicherte-existenzminimum-unterschritten-wenn-krankenversicherte-bezieher-von-arbeitslosengeld-ii-zuzahlungen-von-4140-euro-im-jahr-leisten-muessen_20080420.html#comment-2703</link>
		<dc:creator>HeiAda</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Dec 2008 14:18:10 +0000</pubDate>
		<guid>http://www.sozialticker.com/wird-das-verfassungsrechtlich-gesicherte-existenzminimum-unterschritten-wenn-krankenversicherte-bezieher-von-arbeitslosengeld-ii-zuzahlungen-von-4140-euro-im-jahr-leisten-muessen_20080420.html#comment-2703</guid>
		<description>Exitenzminimum zus&#228;tzlich ettiketiert nit soziokulturell ist schon ein sehr hartes St&#252;ck Arbeit f&#252;r denjenigen gewesen der ein solchen Begriff gestaltet hat. Dieser Begriff ist es nich wert noch l&#228;nger dar&#252;ber zu schreiben ein grosse Loch und dann zu ......
Nicht nur bei der Agentur f&#252;r Arbeit auch den Argen liegt die Sachbearbeitung extrem im argen. Doch k&#246;nnen die es sich ja leisten, die Gerichte halten ihnen die Steigeisen, 3 Monate ist normal doch manchmal dauert es, wie ich erleben durfte mehr als ein Jahr. Der Bescheid wurde verschlimmert durch eine diskremitierente Bemerkung und als Entschuldigung getarnt.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Exitenzminimum zus&#228;tzlich ettiketiert nit soziokulturell ist schon ein sehr hartes St&#252;ck Arbeit f&#252;r denjenigen gewesen der ein solchen Begriff gestaltet hat. Dieser Begriff ist es nich wert noch l&#228;nger dar&#252;ber zu schreiben ein grosse Loch und dann zu &#8230;&#8230;<br />
Nicht nur bei der Agentur f&#252;r Arbeit auch den Argen liegt die Sachbearbeitung extrem im argen. Doch k&#246;nnen die es sich ja leisten, die Gerichte halten ihnen die Steigeisen, 3 Monate ist normal doch manchmal dauert es, wie ich erleben durfte mehr als ein Jahr. Der Bescheid wurde verschlimmert durch eine diskremitierente Bemerkung und als Entschuldigung getarnt.</p>
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	<item>
		<title>Von: Ludwig</title>
		<link>http://www.sozialticker.com/wird-das-verfassungsrechtlich-gesicherte-existenzminimum-unterschritten-wenn-krankenversicherte-bezieher-von-arbeitslosengeld-ii-zuzahlungen-von-4140-euro-im-jahr-leisten-muessen_20080420.html#comment-1713</link>
		<dc:creator>Ludwig</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Aug 2008 15:28:34 +0000</pubDate>
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		<description>Was nutzt das beste GG, wenn sich niemand daran h&#228;lt?
Wenn sich die Agentur f&#252;r Arbeit fast drei Monate Zeit l&#228;sst (bisher) und in dieser Zeit kein einziger Cent zum Leben vorhanden ist? Wo bleibt hier die Mindestgrenze?
Der deutsche Staat l&#228;sst seine Bundesb&#252;rger verhungern ...
Auf dem Papier ist viel zu lesen, aber die Realit&#228;t sieht leider viel anders aus!</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Was nutzt das beste GG, wenn sich niemand daran h&#228;lt?<br />
Wenn sich die Agentur f&#252;r Arbeit fast drei Monate Zeit l&#228;sst (bisher) und in dieser Zeit kein einziger Cent zum Leben vorhanden ist? Wo bleibt hier die Mindestgrenze?<br />
Der deutsche Staat l&#228;sst seine Bundesb&#252;rger verhungern &#8230;<br />
Auf dem Papier ist viel zu lesen, aber die Realit&#228;t sieht leider viel anders aus!</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Steinbock</title>
		<link>http://www.sozialticker.com/wird-das-verfassungsrechtlich-gesicherte-existenzminimum-unterschritten-wenn-krankenversicherte-bezieher-von-arbeitslosengeld-ii-zuzahlungen-von-4140-euro-im-jahr-leisten-muessen_20080420.html#comment-331</link>
		<dc:creator>Steinbock</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 Apr 2008 10:32:57 +0000</pubDate>
		<guid>http://www.sozialticker.com/wird-das-verfassungsrechtlich-gesicherte-existenzminimum-unterschritten-wenn-krankenversicherte-bezieher-von-arbeitslosengeld-ii-zuzahlungen-von-4140-euro-im-jahr-leisten-muessen_20080420.html#comment-331</guid>
		<description>&lt;strong&gt;Das Existenzminimum wird durch Zuzahlungen von 41,40 Euro im Jahr bei Arbeitslosengeld II-Beziehern nicht unterschritten&lt;/strong&gt;

Der 1955 geborene Kl&#228;ger ist bei der beklagten Betriebskrankenkasse krankenversichert. Er war bis Ende 2003 gem&#228;&#223; § 61 SGB V aF von der Zuzahlungspflicht zu Arzneimitteln usw befreit. Er bezog Arbeitslosenhilfe in H&#246;he von w&#246;chentlich 148,19 Euro. Das GKV-Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) begr&#252;ndete neben Leistungsk&#252;rzungen zum 1. Januar 2004 Zuzahlungspflichten ua f&#252;r Arbeitslosenhilfe-Bezieher. Deshalb hob die Beklagte den Befreiungsbescheid auf und berief sich darauf, der Kl&#228;ger habe als chronisch Erkrankter 1 vH der Bruttoeinnahmen als Zu­zahlung zu ent­richten. Sie befreite ihn erst im Oktober 2004 f&#252;r den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen. Die Beklagte setzte die Belastungsgrenze des Kl&#228;gers f&#252;r Zuzahlungen in den Jahren 2005 und 2006 auf jeweils 41,40 Euro fest und befreite ihn jeweils nach Zuzahlung dieses Betrags f&#252;r den Rest des Jah­res von weiteren Zu­zahlungen. Der Kl&#228;ger meint, er werde durch die ihm abverlangten Zuzahlun­gen unzumutbar und verfassungswidrig belastet, weil deshalb sein Existenzminimum nicht mehr ge­w&#228;hr­leistet sei. Seine Klage ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. 

Das Bundessozialgericht konnte sich in seiner Entscheidung vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R ‑ demgegen&#252;ber nicht von einem Eingriff in das Existenzminimum &#252;berzeugen. Der Kl&#228;ger hatte ohne eigene Beitragslast im gesamten Zeitraum Anspruch auf alle GKV-Leistungen wie ein Besch&#228;ftigter. Zus&#228;tzlich erhielt er 2004 insgesamt 6.757,66 Euro Arbeits­losenhilfe, nahezu das Doppelte des Regelsatzes f&#252;r einen Haushaltsvorstand in Rheinland-Pfalz. 2005 und 2006 bezog er 345 Euro als Regelleistung und zus&#228;tzlich Zahlungen f&#252;r Unterkunft und Heizung. Die Darlehensregelung in § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II erm&#246;glichte, dass der Zuzahlungsbetrag von 41,40 Euro j&#228;hrlich nicht vollst&#228;ndig auf einmal, sondern nur in monatlichen Raten zu jeweils 3,45 Euro zu entrichten war. 

Das Grundgesetz garantiert mit der Menschenw&#252;rde und dem Sozialstaatsgebot, dass dem Einzelnen das Existenzminimum gew&#228;hrleistet wird. &#220;ber dessen sozialrechtlich zu gew&#228;hrende Mindesth&#246;he hat in erster Linie der Gesetzgeber zu entscheiden. Er darf dabei die jeweiligen gesamtwirtschaft­lichen Rahmenbedingungen ber&#252;cksichtigen. Je st&#228;rker der Gesetzgeber sich den denkbar untersten verfassungsrechtlichen Grenzen des Existenzminimums n&#228;hern will, desto geringer wird sein Rege­lungsspielraum. Zugleich m&#252;ssen seine Ermittlungsergebnisse im Tats&#228;chlichen um so zuverl&#228;ssiger sein. Bei wirtschaftlichem Wohlstand in Deutschland, bei einer von &#220;berfluss an materiellen G&#252;tern gepr&#228;gten Gesellschaft, ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet, zwecks Achtung der Menschenw&#252;rde und des Rechts auf Leben und k&#246;rperliche Unversehrtheit im Inland lebenden Be­d&#252;rf­tigen jedenfalls das zur physischen Existenz Unerl&#228;ssliche zu gew&#228;hren. Jenseits der Bestim­mung des physischen Existenzminimums steht ihm ein weites Gestaltungsermessen zu. 

Die Ausgestaltung der Zuzahlungspflicht und der Sozialleistungen f&#252;r Leistungsbezieher nach dem SGB II zielt nicht auf die denkbar untersten verfassungsrechtlichen Grenzen ab, das physische Exis­tenzminimum, sondern geht dar&#252;ber hinaus. Das Regelungsgeflecht kn&#252;pft an die fr&#252;here Be­messung der Regels&#228;tze nach dem Bundessozialhilfegesetz als einer eindeutig verfassungsrechtlich gesicher­ten Grundlage an und bezieht auch die Gew&#228;hrung eines soziokulturellen Leistungsanteils mit ein. Der Gesetzgeber durfte wegen der neuen Koordinierung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe durch das SGB II zudem Erkenntnisse und Erfahrungen sammeln. Er hat vertretbar die Werte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 1998 hochgerechnet. 

Quelle: Pressemeldung Bundessozialgericht - Az.:  B 1 KR 10/07 R</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Existenzminimum wird durch Zuzahlungen von 41,40 Euro im Jahr bei Arbeitslosengeld II-Beziehern nicht unterschritten</strong></p>
<p>Der 1955 geborene Kl&#228;ger ist bei der beklagten Betriebskrankenkasse krankenversichert. Er war bis Ende 2003 gem&#228;&#223; § 61 SGB V aF von der Zuzahlungspflicht zu Arzneimitteln usw befreit. Er bezog Arbeitslosenhilfe in H&#246;he von w&#246;chentlich 148,19 Euro. Das GKV-Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) begr&#252;ndete neben Leistungsk&#252;rzungen zum 1. Januar 2004 Zuzahlungspflichten ua f&#252;r Arbeitslosenhilfe-Bezieher. Deshalb hob die Beklagte den Befreiungsbescheid auf und berief sich darauf, der Kl&#228;ger habe als chronisch Erkrankter 1 vH der Bruttoeinnahmen als Zu­zahlung zu ent­richten. Sie befreite ihn erst im Oktober 2004 f&#252;r den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen. Die Beklagte setzte die Belastungsgrenze des Kl&#228;gers f&#252;r Zuzahlungen in den Jahren 2005 und 2006 auf jeweils 41,40 Euro fest und befreite ihn jeweils nach Zuzahlung dieses Betrags f&#252;r den Rest des Jah­res von weiteren Zu­zahlungen. Der Kl&#228;ger meint, er werde durch die ihm abverlangten Zuzahlun­gen unzumutbar und verfassungswidrig belastet, weil deshalb sein Existenzminimum nicht mehr ge­w&#228;hr­leistet sei. Seine Klage ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. </p>
<p>Das Bundessozialgericht konnte sich in seiner Entscheidung vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R ‑ demgegen&#252;ber nicht von einem Eingriff in das Existenzminimum &#252;berzeugen. Der Kl&#228;ger hatte ohne eigene Beitragslast im gesamten Zeitraum Anspruch auf alle GKV-Leistungen wie ein Besch&#228;ftigter. Zus&#228;tzlich erhielt er 2004 insgesamt 6.757,66 Euro Arbeits­losenhilfe, nahezu das Doppelte des Regelsatzes f&#252;r einen Haushaltsvorstand in Rheinland-Pfalz. 2005 und 2006 bezog er 345 Euro als Regelleistung und zus&#228;tzlich Zahlungen f&#252;r Unterkunft und Heizung. Die Darlehensregelung in § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II erm&#246;glichte, dass der Zuzahlungsbetrag von 41,40 Euro j&#228;hrlich nicht vollst&#228;ndig auf einmal, sondern nur in monatlichen Raten zu jeweils 3,45 Euro zu entrichten war. </p>
<p>Das Grundgesetz garantiert mit der Menschenw&#252;rde und dem Sozialstaatsgebot, dass dem Einzelnen das Existenzminimum gew&#228;hrleistet wird. &#220;ber dessen sozialrechtlich zu gew&#228;hrende Mindesth&#246;he hat in erster Linie der Gesetzgeber zu entscheiden. Er darf dabei die jeweiligen gesamtwirtschaft­lichen Rahmenbedingungen ber&#252;cksichtigen. Je st&#228;rker der Gesetzgeber sich den denkbar untersten verfassungsrechtlichen Grenzen des Existenzminimums n&#228;hern will, desto geringer wird sein Rege­lungsspielraum. Zugleich m&#252;ssen seine Ermittlungsergebnisse im Tats&#228;chlichen um so zuverl&#228;ssiger sein. Bei wirtschaftlichem Wohlstand in Deutschland, bei einer von &#220;berfluss an materiellen G&#252;tern gepr&#228;gten Gesellschaft, ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet, zwecks Achtung der Menschenw&#252;rde und des Rechts auf Leben und k&#246;rperliche Unversehrtheit im Inland lebenden Be­d&#252;rf­tigen jedenfalls das zur physischen Existenz Unerl&#228;ssliche zu gew&#228;hren. Jenseits der Bestim­mung des physischen Existenzminimums steht ihm ein weites Gestaltungsermessen zu. </p>
<p>Die Ausgestaltung der Zuzahlungspflicht und der Sozialleistungen f&#252;r Leistungsbezieher nach dem SGB II zielt nicht auf die denkbar untersten verfassungsrechtlichen Grenzen ab, das physische Exis­tenzminimum, sondern geht dar&#252;ber hinaus. Das Regelungsgeflecht kn&#252;pft an die fr&#252;here Be­messung der Regels&#228;tze nach dem Bundessozialhilfegesetz als einer eindeutig verfassungsrechtlich gesicher­ten Grundlage an und bezieht auch die Gew&#228;hrung eines soziokulturellen Leistungsanteils mit ein. Der Gesetzgeber durfte wegen der neuen Koordinierung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe durch das SGB II zudem Erkenntnisse und Erfahrungen sammeln. Er hat vertretbar die Werte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 1998 hochgerechnet. </p>
<p>Quelle: Pressemeldung Bundessozialgericht - Az.:  B 1 KR 10/07 R</p>
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	<item>
		<title>Von: mades</title>
		<link>http://www.sozialticker.com/wird-das-verfassungsrechtlich-gesicherte-existenzminimum-unterschritten-wenn-krankenversicherte-bezieher-von-arbeitslosengeld-ii-zuzahlungen-von-4140-euro-im-jahr-leisten-muessen_20080420.html#comment-323</link>
		<dc:creator>mades</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Apr 2008 04:07:20 +0000</pubDate>
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		<description>hallo
gilt § 62 SGB absatz 2 auch f&#252;r BU Rentner mit Grundsicherung

dank f&#252;r eine Antwort</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>hallo<br />
gilt § 62 SGB absatz 2 auch f&#252;r BU Rentner mit Grundsicherung</p>
<p>dank f&#252;r eine Antwort</p>
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