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Wird das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum unterschritten, wenn krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II Zuzahlungen von 41,40 Euro im Jahr leisten müssen?

Recht © M. Kinder für Sozialticker e.V.Der 1955 geborene Kläger ist bei der beklagten Betriebskrankenkasse krankenversichert. Er war bis Ende 2003 gemäß § 61 SGB V aF von der Zuzahlungspflicht zu Arzneimitteln usw befreit. Er bezog Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 148,19 Euro. Das GKV-Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) begründete neben Leistungskürzungen zum 1. Januar 2004 Zuzahlungspflichten ua für Arbeitslosenhilfe-Bezieher. Deshalb hob die Beklagte den Befreiungsbescheid auf und wies auf die neue Gesetzeslage hin. Danach sind maximal 2 vH der jährlichen Gesamtbruttoeinnahmen des Fami­lienhaushaltes, bei schwerwiegenden chronischen Erkrankungen 1 vH der Bruttoeinnahmen als Zu­zahlung zu entrichten. Die Beklagte befreite den Kläger als chronisch Kranken im Oktober 2004 für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen. Er bezog noch bis zum 31. Dezember 2004 Arbeits­losenhilfe, insgesamt 6.757,66 Euro im Jahr 2004. Seit dem 1. Januar 2005 erhält er monatlich 345 Euro Arbeitslosengeld II sowie zusätzlich Leis­tungen für Unterkunft und Heizung. Die Beklagte setzte die Belastungsgrenze des Klägers für Zuzahlungen in den Jahren 2005 und 2006 auf jeweils 41,40 Euro fest und befreite ihn nach Zuzahlung dieses Betrags in diesen Jahren von weiteren Zu­zahlungen. Der Kläger hat sich mit seiner Klage beim Sozialgericht und seiner Berufung beim Lan­dessozialgericht erfolglos darauf berufen, er werde durch die ihm abverlangten Zuzahlungen unzu­mutbar und verfassungswidrig belastet, weil deshalb sein Existenzminimum nicht mehr gewährleistet sei.

Das Bundessozialgericht wird nunmehr nach einer mündlichen Verhandlung am 22. April 2008, 10.30 Uhr (Saal II) im Verfahren B 1 KR 10/07 R darüber entscheiden, ob der Kläger auch ab 1. Januar 2004 vollständig von Zuzahlungen hätte befreit sein müssen.

Hinweise zum rechtlichen Hintergrund:

Die §§ 61, 62 SGB V regeln die ab 1.1.2004 vorgesehenen Zuzahlungen. Darlehen nach § 23 SGB II können die Auswirkungen der sich daraus ergebenden Belastung abmildern. Die Rechtsprechung leitet den Schutz des verfassungsrechtlichen Existenzminimums im Wesentlichen aus Art 1 Abs 1 und Art 20 Abs 1 Grundgesetz (GG) ab. Die Regelungen lauten wie folgt:

Quelle: Pressestelle Bundessozialgericht

Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Sonntag, 20. April 2008 - Haftungsausschluss        Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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  3 Kommentare / Fragen veroeffentlicht


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3 Kommentare / Fragen

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1. ... geschrieben von mades am Montag, 21.4.2008.

hallo
gilt § 62 SGB absatz 2 auch für BU Rentner mit Grundsicherung

dank für eine Antwort


2. ... geschrieben von Steinbock am Dienstag, 22.4.2008.

Das Existenzminimum wird durch Zuzahlungen von 41,40 Euro im Jahr bei Arbeitslosengeld II-Beziehern nicht unterschritten

Der 1955 geborene Kläger ist bei der beklagten Betriebskrankenkasse krankenversichert. Er war bis Ende 2003 gemäß § 61 SGB V aF von der Zuzahlungspflicht zu Arzneimitteln usw befreit. Er bezog Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 148,19 Euro. Das GKV-Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) begründete neben Leistungskürzungen zum 1. Januar 2004 Zuzahlungspflichten ua für Arbeitslosenhilfe-Bezieher. Deshalb hob die Beklagte den Befreiungsbescheid auf und berief sich darauf, der Kläger habe als chronisch Erkrankter 1 vH der Bruttoeinnahmen als Zu­zahlung zu ent­richten. Sie befreite ihn erst im Oktober 2004 für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen. Die Beklagte setzte die Belastungsgrenze des Klägers für Zuzahlungen in den Jahren 2005 und 2006 auf jeweils 41,40 Euro fest und befreite ihn jeweils nach Zuzahlung dieses Betrags für den Rest des Jah­res von weiteren Zu­zahlungen. Der Kläger meint, er werde durch die ihm abverlangten Zuzahlun­gen unzumutbar und verfassungswidrig belastet, weil deshalb sein Existenzminimum nicht mehr ge­währ­leistet sei. Seine Klage ist in allen Instanzen erfolglos geblieben.

Das Bundessozialgericht konnte sich in seiner Entscheidung vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R ‑ demgegenüber nicht von einem Eingriff in das Existenzminimum überzeugen. Der Kläger hatte ohne eigene Beitragslast im gesamten Zeitraum Anspruch auf alle GKV-Leistungen wie ein Beschäftigter. Zusätzlich erhielt er 2004 insgesamt 6.757,66 Euro Arbeits­losenhilfe, nahezu das Doppelte des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand in Rheinland-Pfalz. 2005 und 2006 bezog er 345 Euro als Regelleistung und zusätzlich Zahlungen für Unterkunft und Heizung. Die Darlehensregelung in § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II ermöglichte, dass der Zuzahlungsbetrag von 41,40 Euro jährlich nicht vollständig auf einmal, sondern nur in monatlichen Raten zu jeweils 3,45 Euro zu entrichten war.

Das Grundgesetz garantiert mit der Menschenwürde und dem Sozialstaatsgebot, dass dem Einzelnen das Existenzminimum gewährleistet wird. Über dessen sozialrechtlich zu gewährende Mindesthöhe hat in erster Linie der Gesetzgeber zu entscheiden. Er darf dabei die jeweiligen gesamtwirtschaft­lichen Rahmenbedingungen berücksichtigen. Je stärker der Gesetzgeber sich den denkbar untersten verfassungsrechtlichen Grenzen des Existenzminimums nähern will, desto geringer wird sein Rege­lungsspielraum. Zugleich müssen seine Ermittlungsergebnisse im Tatsächlichen um so zuverlässiger sein. Bei wirtschaftlichem Wohlstand in Deutschland, bei einer von Überfluss an materiellen Gütern geprägten Gesellschaft, ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet, zwecks Achtung der Menschenwürde und des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Inland lebenden Be­dürf­tigen jedenfalls das zur physischen Existenz Unerlässliche zu gewähren. Jenseits der Bestim­mung des physischen Existenzminimums steht ihm ein weites Gestaltungsermessen zu.

Die Ausgestaltung der Zuzahlungspflicht und der Sozialleistungen für Leistungsbezieher nach dem SGB II zielt nicht auf die denkbar untersten verfassungsrechtlichen Grenzen ab, das physische Exis­tenzminimum, sondern geht darüber hinaus. Das Regelungsgeflecht knüpft an die frühere Be­messung der Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz als einer eindeutig verfassungsrechtlich gesicher­ten Grundlage an und bezieht auch die Gewährung eines soziokulturellen Leistungsanteils mit ein. Der Gesetzgeber durfte wegen der neuen Koordinierung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe durch das SGB II zudem Erkenntnisse und Erfahrungen sammeln. Er hat vertretbar die Werte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 1998 hochgerechnet.

Quelle: Pressemeldung Bundessozialgericht - Az.: B 1 KR 10/07 R


3. ... geschrieben von Ludwig am Montag, 25.8.2008.

Was nutzt das beste GG, wenn sich niemand daran hält?
Wenn sich die Agentur für Arbeit fast drei Monate Zeit lässt (bisher) und in dieser Zeit kein einziger Cent zum Leben vorhanden ist? Wo bleibt hier die Mindestgrenze?
Der deutsche Staat lässt seine Bundesbürger verhungern …
Auf dem Papier ist viel zu lesen, aber die Realität sieht leider viel anders aus!


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