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Donnerstag, der 04. Dezember 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Widerruf für Zootierhandlung

Der Landkreis Ahrweiler durfte gegenüber einer Gesellschaft Erlaubnisse zum Handeln mit Tieren widerrufen. Dies entschied das VG Koblenz.

Die Klägerin betreibt u.a. eine Zootierhandlung. Im Dezember 1993 wurde ihr der gewerbsmäßige Handel mit Stubenvögeln erlaubt. Im August 1998 erteilte der Landkreis der Klägerin die tierschutzrechtliche Erlaubnis, gewerbsmäßig mit Wirbeltieren zu handeln. In der Folgezeit bestand Veranlassung, die Tierhandlung häufiger zu kontrollieren. Die Kontrollen zeigten, dass die Futter- und Tränkgefäße nicht oder nur unzureichend täglich gesäubert wurden. Auch wurden zwei tote Hamster hinter Schubkäfigen gefunden, was nach Einschätzung des Landkreises ein Beleg für die Vernachlässigung der Tiere war. Gravierende Mängel seien, so die Behörde, auch bei den Aquarien gegeben gewesen. Ein schwerwiegender Verstoß gegen die “Gute Hygienepraxis” in einer Zootierhandlung sei das Einstellen von Tieren mit unbekanntem Seuchenstatus ohne entsprechende Quarantäne oder amtliches Gesundheitszeugnis. Der eingeschaltete Amtsveterinär des Landkreises war zudem der Auffassung, dass der Verantwortliche einer gewerbsmäßigen Zootierhandlung die vorhandenen Überbesetzungen in den Käfigen nicht zulassen dürfe. Nachdem eine erneute Überprüfung wiederum Mängel zeigte, widerrief der Landkreis die erteilten Erlaubnisse. Denn diese Erlaubnisse hätten in Kenntnis der festgestellten Mängel von vornherein nicht erteilt werden dürfen. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die aber erfolglos blieb.

Der Widerruf, so das Gericht, sei rechtmäßig. Den verantwortlichen Personen des Betriebes fehle die Zuverlässigkeit und Sachkunde für die Führung einer Zootierhandlung. Dies sei bei den zahlreichen Kontrollen deutlich geworden. Die festgestellten Mängel bei Pflege und Reinigung der Behältnisse und der Haltung der Tiere stellten keine Bagatelle dar, weil sie die Möglichkeit zu artgerechter Bewegung und Entfaltung der Tiere einschränkten. Ebenfalls stehe fest, dass die Käfige der Zoohandlung mit zu vielen Tieren besetzt gewesen seien. Dies deute auf einen gravierenden Organisationsmangel hin. Auch die ungenügende Ausstattung der Käfige sei als erheblicher Beanstandungspunkt anzusehen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass eine Zootierhandlung vorbildlich sein sollte, da sich der spätere Tierhalter an ihr orientiere. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Landkreis bei seiner Entscheidung sachfremde Erwägungen angestellt habe. Schließlich rechtfertigten es die von der Klägerin angeführten wirtschaftlichen Gründe nicht, dass der Landkreis gesetzeswidrige Zustände dulde.

Die Beteiligten können gegen die Entscheidung die Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. März 2008, 2 K 1754/07.KO

Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock   am: 9. April 2008 um 7:45 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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