Wichtige Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum Thema ALG I
- Bundessozialgericht B 11a AL 55/05 R 12.07.2006
- Bundessozialgericht B 11a AL 47/05 R 12.07.2006
- Bundessozialgericht B 11a AL 73/05 R 12.07.2006
- Bundessozialgericht B 7a AL 88/05 R 05.09.2006
Bundessozialgericht B 11a AL 55/05 R 12.07.2006
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Freiheit der Berufswahl gestärkt und den Wechsel in eine befristete Tätigkeit erleichtert. Nach dem am Mittwoch verkündeten Urteil müssen Arbeitnehmer nicht immer eine “Sperrzeit” beim Arbeitslosengeld hinnehmen, wenn das befristete Arbeitsverhältnis ausläuft: Soweit Arbeitnehmer sich mit dem Wechsel beruflich neu orientieren, sei dies vom Grundrecht der Berufsfreiheit geschützt, erklärte das BSG zur Begründung.
Bundessozialgericht B 11a AL 47/05 R 12.07.2006
Das Bundessozialgericht urteilte: Wenn ein Arbeitsverhältnis zu demselben Zeitpunkt durch eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung enden würde, muss der Arbeitnehmer nicht die betriebsbedingte Kündigung (ohne Abfindung) abwarten, sondern ist berechtigt, einen Aufhebungsvertrag zu schließen und sich so zumindest eine Abfindung zu sichern.
Fazit: Wegen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld muss nicht länger auf den Abschluss von Aufhebungsverträgen verzichtet werden. Mit Blick auf diese Entscheidung können Arbeitgeber wieder zur früheren Praxis zurückkehren und in geeigneten Fällen einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung schließen, anstatt betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen.
Bundessozialgericht B 11a AL 73/05 R 12.07.2006
Aufnahme einer höherqualifizierten Tätigkeit begründet wichtigen Grund für Aufgabe eines unbefristeten zugunsten eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses.
Gegen einen Leiharbeitnehmer, der bisher im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Bürohilfe eingesetzt war und diese Tätigkeit zugunsten einer höher vergüteten, allerdings befristeten Anstellung als Buchhalter aufgibt, darf keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verhängt werden. Ein wichtiger Grund für den Wechsel ist nach den Grundsätzen der Berufsfreiheit bereits dann gegeben, wenn es sich bei der neu aufgenommenen Tätigkeit um eine höher qualifizierte handelt. Auch darf es einem Arbeitnehmer nicht verwehrt werden, eine niedrig entlohnte Tätigkeit zu Gunsten einer erheblich höher dotierten Tätigkeit aufzugeben.
Bundessozialgericht B 7a AL 88/05 R 05.09.2006
Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung von Nebeneinkommen auf das ihr gewährte Alg. Die Klägerin war bis Ende August 2003 als Rechtsanwaltsgehilfin beschäftigt; daneben übte sie seit 1998 und während des Alg-Bezugs eine Tätigkeit von 1,5 Stunden pro Woche als Hausverwalterin einer Eigentümergemeinschaft mit einem monatlichen Bruttoverdienst von 154,15 Euro aus. Die Beklagte bewilligte ihr ab 1.9.2003 Alg ohne Anrechnung von Nebeneinkommen. Weil die Klägerin nach dem Ende ihrer vollschichtigen Beschäftigung als Rechtsanwaltsgehilfin beim bisherigen Arbeitgeber weiterhin vier Stunden wöchentlich tätig war, hob die Beklagte die Alg-Bewilligung teilweise auf und verlangte die Erstattung überzahlter Beträge. Hierbei addierte sie die Entgelte aus beiden Tätigkeiten, berücksichtigte aber nur einen Freibetrag.
Die Klage war vor dem Sozialgericht erfolgreich; das LSG hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe zu Unrecht nur den “allgemeinen” Freibetrag nach § 141 Abs 1 SGB III berücksichtigt und die Regelungen in den Abs 2 und 3 des § 141 SGB III unberücksichtigt gelassen.
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
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