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Wer erhält Leistungen nach Sozialgesetzbuch II / Hartz IV ?

Frage2 © M.Kinder für Sozialticker e.V.1. Nicht – erwerbsfähige PartnerInnen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben; dann erhalten beide 90% der Regelleistung = jeweils € 312,00

2. Nicht – erwerbsfähige Eltern, auch mit Rente wegen Erwerbsminderung „auf Zeit“ (Krankheit, Unfall), die mit erwerbsfähigen „minderjährigen“ Kindern (15 – 25 Jahre ) in einer Bedarfsgemeinschaft leben; die Kinder erhalten 80 % der Regelleistung = € 278,00; die Eltern erhalten (ggf. „aufstockend“) die üblichen Sätze. Es sei denn, die Eltern erhalten Altersrente (und ggf. ergänzende Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des SGB XII). Dann ist ihr Bedarf hierüber gedeckt – trotzdem ge-hören sie zur BG des Kindes. Ein ggf. vorhandenes Vermögen des Kindes ist beim Bezug von Altersgrundsicherung der Eltern NICHT anzurechnen.

3. minderjährige, nicht erwerbsfähige Kinder (unter 25 Jahren) in der BG ihrer Eltern (ggf. auch mit Kind – das Kind erhält dann allerdings Leistungen nach dem 3. Kap. SGB XII).

4. auch Kinder von BAFÖG-berechtigten SchülerInnen und Studierenden erhalten Sozialgeld, wenn sie unter 15 Jahren alt sind oder älter und nicht erwerbsfähig. Dann erhalten sie 60 % der Regelleis­tung = € 208,00; sind sie zwischen 15 – und 25 Jahren alt und damit erwerbsfähig, erhalten sie ALG II (80 % = € 278,00 ). Die Eltern erhalten hiernach nichts.

5. Ein nicht erwerbsfähiges Kind über 25 hat keinen Anspruch auf Sozialgeld. Gegebe­nenfalls besteht Anspruch auf Sozialhilfe nach SGB XII.

6. Kinderzuschlag: Das gehört zwar nicht zum SGB II, spielt hier aber trotzdem eine Rolle: Der Kinderzuschlag ist für Eltern vorgesehen, die zwar mit eigenem Einkommen ihren (elterli­chen) Bedarf abdecken, jedoch ohne den Kinderzuschlag wegen des Bedarfs der Kinder An­spruch auf ALG II hätten. Berechtigte sind die Eltern bzw. Elternteile, in deren Haushalt die Kinder leben. Für den Anspruch auf Kinderzuschlag werden die unter 25-jährigen Kinder berücksichtigt, für die die berechtigte Person auch Kindergeld erhält. Kinder des Berech­tigten, die bei dem anderen Elternteil leben, sind nur bei diesem zu berücksichtigen. Seit dem 1.8.2006 kann gewählt werden zwischen Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder Kinderzuschlag.

Die Eltern müssen mindestens über Einkommen oder Vermögen verfügen, das es ihnen er­möglicht, ohne Wohngeld ihren nach dem ALG II zu errechnenden Mindestbedarf sicherstellen zu können (untere Einkommensgrenze). Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 Euro monat­lich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro den durchschnittlichen Bedarf von Kindern. Hinsichtlich des Wohnbedarfs kommt das bei gegebener Einkommenshöhe zustehende Wohngeld hinzu. Bei einem Einkommen oder Vermögen der El­tern in Höhe ihres eigenen Mindestbedarfs ist der Kinderzuschlag in voller Höhe zu zahlen. Überschreiten Einkommen und Vermögen diese Grenze, wird der Kinderzuschlag gemindert. Einkommen aus Arbeit allerdings nur um 70 % des Überschreitungsbetrages.

Quelle: Unabhängige Sozialberatung Bochum

Startseite - Veroeffentlicht von: Sozialticker   am: 25. Mai 2008 um 9:38 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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4 Kommentare / Fragen

Lesen Sie Kommentare / Fragen, welche andere Leser hinterlassen haben.


1. ... Kommentar von Polarschnee am Montag, 20.10.2008.

Hallo, meine Frage lautet:
Welches Amt ist zuständig für einen 53 jährigen nach 3jähriger nicht gemeldeter Arbeitslosigkeit nach fristloser Kündigung 2005. Die betreffende Person hat von keiner Seite in dieser Zeit Leistungen bezogen, ist nicht krankenversichert usw.


2. ... Kommentar von Steinbock am Montag, 20.10.2008.

Auf zur ARGE / Sozialamt … dort Antrag stellen auf ALG II und Krankenversicherung wieder aktivieren lassen.


3. ... Kommentar von arbeitssuchend W/M am Mittwoch, 26.11.2008.

Hat jemand der keine eigene Wohnung hat und z.Zt. nirgendwo angemeldet ist trotzdem Anspruch auf Hartz 4 ? Ist seit 6 Jahren arbeitlos und bekam bisher mit Meldeadresse auch Geld.


4. ... Kommentar von Steinbock am Mittwoch, 26.11.2008.

Auch Wohnungslose, haben Anspruch auf Hartz IV. Die Meldeadresse wäre dann das Amt bzw. die ARGE in dem Fall. Wichtig ist dabei nur, das ein Antrag gestellt wird. Die Zahlungen werden meist per Bar oder per Karte am hauseigenen Automaten erbracht. Wohnungslose sollten aber auch eine eigene Wohnung beantragen, zuständig dafür ist ebenfalls das Amt. Die Kriterien richten sich dabei nach dem SGB II der “Angemessenheit” … was ein Zelt unter der Brücke nicht sein kann.

Bei Problemen mit dem Amt ist immer das Sozialgericht - nach Widerspruchsbegehren keine Einigung erzielt werden kann - einzuschalten, weil Ämter nicht helfen, sondern zu 98 % nur knüppeln.


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