Wer erhält Leistungen nach Sozialgesetzbuch II / Hartz IV ?
1. Nicht – erwerbsfähige PartnerInnen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben; dann erhalten beide 90% der Regelleistung = jeweils € 312,00
2. Nicht – erwerbsfähige Eltern, auch mit Rente wegen Erwerbsminderung „auf Zeit“ (Krankheit, Unfall), die mit erwerbsfähigen „minderjährigen“ Kindern (15 – 25 Jahre ) in einer Bedarfsgemeinschaft leben; die Kinder erhalten 80 % der Regelleistung = € 278,00; die Eltern erhalten (ggf. „aufstockend“) die üblichen Sätze. Es sei denn, die Eltern erhalten Altersrente (und ggf. ergänzende Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des SGB XII). Dann ist ihr Bedarf hierüber gedeckt – trotzdem ge-hören sie zur BG des Kindes. Ein ggf. vorhandenes Vermögen des Kindes ist beim Bezug von Altersgrundsicherung der Eltern NICHT anzurechnen.
3. minderjährige, nicht erwerbsfähige Kinder (unter 25 Jahren) in der BG ihrer Eltern (ggf. auch mit Kind – das Kind erhält dann allerdings Leistungen nach dem 3. Kap. SGB XII).
4. auch Kinder von BAFÖG-berechtigten SchülerInnen und Studierenden erhalten Sozialgeld, wenn sie unter 15 Jahren alt sind oder älter und nicht erwerbsfähig. Dann erhalten sie 60 % der Regelleistung = € 208,00; sind sie zwischen 15 – und 25 Jahren alt und damit erwerbsfähig, erhalten sie ALG II (80 % = € 278,00 ). Die Eltern erhalten hiernach nichts.
5. Ein nicht erwerbsfähiges Kind über 25 hat keinen Anspruch auf Sozialgeld. Gegebenenfalls besteht Anspruch auf Sozialhilfe nach SGB XII.
6. Kinderzuschlag: Das gehört zwar nicht zum SGB II, spielt hier aber trotzdem eine Rolle: Der Kinderzuschlag ist für Eltern vorgesehen, die zwar mit eigenem Einkommen ihren (elterlichen) Bedarf abdecken, jedoch ohne den Kinderzuschlag wegen des Bedarfs der Kinder Anspruch auf ALG II hätten. Berechtigte sind die Eltern bzw. Elternteile, in deren Haushalt die Kinder leben. Für den Anspruch auf Kinderzuschlag werden die unter 25-jährigen Kinder berücksichtigt, für die die berechtigte Person auch Kindergeld erhält. Kinder des Berechtigten, die bei dem anderen Elternteil leben, sind nur bei diesem zu berücksichtigen. Seit dem 1.8.2006 kann gewählt werden zwischen Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder Kinderzuschlag.
Die Eltern müssen mindestens über Einkommen oder Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, ohne Wohngeld ihren nach dem ALG II zu errechnenden Mindestbedarf sicherstellen zu können (untere Einkommensgrenze). Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 Euro monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro den durchschnittlichen Bedarf von Kindern. Hinsichtlich des Wohnbedarfs kommt das bei gegebener Einkommenshöhe zustehende Wohngeld hinzu. Bei einem Einkommen oder Vermögen der Eltern in Höhe ihres eigenen Mindestbedarfs ist der Kinderzuschlag in voller Höhe zu zahlen. Überschreiten Einkommen und Vermögen diese Grenze, wird der Kinderzuschlag gemindert. Einkommen aus Arbeit allerdings nur um 70 % des Überschreitungsbetrages.
Quelle: Unabhängige Sozialberatung Bochum
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