Weihnachtsbeihilfe für behinderte Menschen in einer stationären Einrichtung
Die Klägerin bezog Eingliederungshilfe sowie Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; sie lebt in einem Heim für behinderte Menschen und ist in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt. Die Beklagte lehnte den Antrag auf eine einmalige Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005 ab, weil das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene SGB XII für das Jahr 2005 eine solche Beihilfe im Gegensatz zum davor geltenden Bundessozialhilfegesetz nicht mehr vorsehe. Die Klage hatte erstinstanzlich keinen Erfolg. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Sprungrevision.
Über die Sprungrevision B 8/9b SO 22/06 R entscheidet der 8. Senat des Bundessozialgerichts am 11. Dezember 2007 um 12.30 Uhr, Saal 150, nach mündlicher Verhandlung.
Hinweise zur Rechtslage:
Nach § 21 Abs. 1a Nr. 7 BSHG (bis 31.12.2004) konnte Hilfe zum Lebensunterhalt neben den laufenden Leistungen durch einmalige Leistungen für besondere Anlässe gewährt werden.
§ 35 SGB XII sieht seit 1.1.2005 für den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen vor:
- (1) Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. …
- (2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung; …
§ 133b, eingefügt mit Wirkung ab 7.12.2006, sieht folgende Regelung vor:
Personen, die am 1. Dezember 2006 einen Anspruch auf Leistungen nach § 35 Abs. 2 haben, erhalten eine einmalige Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das Jahr 2006 in Höhe von mindestens 36 Euro.
Az.: B 8/9b SO 22/06 R
R. ./. Landeshauptstadt Stuttgart
Quelle: bsg.bund
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