Weigerung zur Unterzeichnung einer EV
SG Hamburg: Weigerung zur Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II muss eindeutig sein
Das Sozialgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 20.04.2006 - S 50 AS 661/06 ER ausführlich Stellung zu der Frage genommen, wann ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II die Absenkung seiner Regelleistung nach § 31 Abs. 1 SGB II zu befürchten hat. Das erkennende Gericht legt in seiner Entscheidung den Begriff aus, wann von einer Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung auszugehen ist.
In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren stritten die Parteien über die Frage, ob der vom Antragsteller der Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung beigefügte Zusatz “unter Vorbehalt” als Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 31 Abs. 1 SGB II anzusehen ist. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Buschst. a SGB II erfolgt eine Absenkung der Regelleistung, wenn der Leistungsempfänger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sich weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Nach Ansicht des Sozialgerichts Hamburg liegt eine Weigerung immer erst dann vor, wenn der Leistungsträger unmissverständlich das Ende der Verhandlungsphase verkündet, dem Leistungsempfänger ein als solches gekennzeichnetes abschließendes Angebot unterbreitet und der Leistungsempfänger das Angebot auch nach Ablauf einer angemessenen, konkret zu benennenden Überlegungsfrist nicht annimmt. Neben Anmerkungen zum Inhalt der Eingliederungsvereinbarung sieht die zuständige Kammer des Sozialgerichts Hamburg in der Unterzeichnung mit dem Zusatz “unter Vorbehalt” kein Verhalten des Leistungsempfängers, das als Weigerung zu bewerten sei.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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