Wegfall von Förderungen - §§ 225-253 SGB III
Wegfall der Freien Förderung ab 1.1.2010 (§ 10 SGB III)
Mit dem Instrument der Freien Förderung können die Arbeitsagenturen nach geltendem recht 10 % des Eingliederungstitels um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erweitern. Die Freie Förderung nach § 10 SGB III soll gem. Art. 8 Abs. 2 a des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2009 gelten, um den Übergang zu den neu eingeführten Instrumenten des SGB III zu erleichtern. Die Individualförderung nach § 10 geht in das neue Vermittlungsbudget auf.
Wegfall des Einstellungszuschusses bei Neugründungen (§§ 225-228 SGB III )
Der Einstellungszuschuss bei Neugründungen ist eine Arbeitgeberleistung, die Neugründer unterstützt, die bereit sind, Arbeitslose in ein Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen. Existenzgründer können jedoch sowohl auf die Eingliederungszuschüsse nach diesem Buch als auch auf eine große Bandbreite unterschiedlicher Förderungsmöglichkeiten außerhalb des SGB III zurückgreifen. Der Verzicht auf den Einstellungszuschuss erhöht nicht zuletzt die Transparenz der Leistungen an Arbeitgeber und trägt damit zu der im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vereinbarten Vereinfachung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente bei.
Wegfall der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung (Job-Rotation - § 229 bis 233 SGB III))
Die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung im Wege der so genannten Job-Rotation hat die in sie gesetzten arbeitsmarktlichen Erwartungen nicht erfüllt. Die Bereitschaft von Arbeitgebern, einen Arbeitslosen für die Zeit der Weiterbildung eines Arbeitnehmers einzustellen, ist insgesamt nur sehr gering ausgeprägt. In den Jahren 2002 bis 2007 sind insgesamt rund 6.300 Förderungen erfolgt. Die durch Weiterbildung entstehenden personellen Vakanzen werden von Arbeitgebern vorrangig durch eigenes Personal gedeckt. Auch die Möglichkeit, zur Entlastung der Arbeitgeber Dritte mit Koordinierungsaufgaben zu beauftragen, führte nicht zu einer nennenswerten Inanspruchnahme des Förderinstrumentes. Die Bundesagentur für Arbeit hat im Hinblick auf den hohen Verwaltungsaufwand und die insgesamt bescheidenen arbeitsmarktlichen Erfolge eine Streichung des Instrumentes vorgeschlagen. Soweit dies im Rahmen der bestehenden Förderinstrumente möglich ist, kann Job-Rotation auch weiterhin durch eine geeignete Kombination von Förderleistungen (z.B. Eingliederungszuschüsse, Weiterbildungsförderung, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) gefördert werden.
Wegfall des Zuschusses zur Ausbildungsvergütung im Falle von ausbildungsbegleitenden Hilfen (§ 235 SGB III)
Die Streichung des Zuschusses zur Ausbildungsvergütung im Falle von ausbildungsbegleitenden Hilfen während der Ausbildungszeit erfolgt im Rahmen der Straffung der Leistungen im Hinblick auf die geringe Nutzung. Der große Verwaltungsaufwand steht nicht im Verhältnis zum Nutzen (Ausgaben im Rechtskreis des SGB III im Jahr 2007 rund 18.000 Euro, im Rechtskreis des SGB II rd. 1,4 Mio. Euro).
Wegfall des Instruments “Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen” (§§ 246a bis d SGB III)
Träger können bislang durch Zuschüsse gefördert werden, wenn sie durch zusätzliche Hilfen für förderungsbedürftige Arbeitnehmer diesen die betriebliche Eingliederung ermöglichen und ihre Aussichten auf dauerhafte berufliche Eingliederung verbessern (Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen). Die zum 1. Januar 2004 eingeführten Beschäftigung begleitenden Eingliederungshilfen werden wegen geringer Nutzung gestrichen. Im Jahresdurchschnitt 2007 wurde nicht ein einziger Jugendlicher gefördert. Arbeitgeber bevorzugen den Eingliederungszuschuss.
Wegfall der institutionellen Förderung nach §§ 248-251 SGB III
Die Regelungen entfallen, da die institutionelle Förderung von Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung keine praktische arbeitsmarktpolitische Bedeutung mehr hat und die institutio-nelle Förderung von Trägern von Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation weiterhin nach bis-herigem Recht durch die Regelung in § 434s Abs. 5 gesichert bleibt.
28. Wegfall der Förderung von Jugendwohnheimen (§§ 252, 253 SGB III)
Diese Leistung, die für den Aufbau, die Erweiterung, den Umbau und die Ausstattung von Jugendwohnheimen erbracht wird, wird mangels Bedarfs gestrichen. In den Jahren 2003 bis 2007 wurden keine Zuschüsse und Darlehen gezahlt. Es sind keine originären Aufgaben des Beitragszahlers. Auch nach der Aufhebung der institutionellen Förderung ist mit dem Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen gewährleistet, dass jungen Menschen, die während der Ausbildung in Jugendwohnheimen untergebracht sind, die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Im Übrigen sind in den amtlich festgelegten Kosten für einen Wohnheimplatz auch Mittel für Maßnahmen zur Erhaltung der Wohnheime enthalten.
Quelle: BA
Startseite - Veröffentlicht von: Steinbock am: 10. Januar 2009 um 13:29 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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