Das Sozialtickerportal
Home | Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Dienstag, der 22. Mai 2012 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Welche Beschäftigungen sind für Arbeitslose zumutbar?

SG Chemnitz S 6 AL 253/06 vom 15.11.2007

1. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III liegt versicherungswidriges Verhalten unter anderem dann vor, wenn der bei der Beklagten als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Beklagten unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung).

Es ist nach Ansicht des Gerichts unstreitig, dass die Agentur für Arbeit einem Arbeitslosen lediglich zumutbare Beschäftigungen anbieten darf.

Welche Beschäftigungen zumutbar sind, ergibt sich aus § 121 SGB III.

Aus den benannten Einzelvorschriften des § 121 SGB III ergibt sich nach Ansicht des Gerichts, dass die Beklagte in jedem Fall die Höhe der erzielbaren Vergütung in die Prüfung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung mit einzubeziehen hat. Diese Zumutbarkeitsprüfung ist nach Ansicht des Gerichts nicht erst dann vorzunehmen, wenn über den Eintritt einer Sperrzeit zu entscheiden ist. Die Beklagte hat vielmehr schon im Vorfeld der Versendung eines Stellenangebots zu prüfen, ob die Beschäftigung für den Arbeitslosen zumutbar ist. Nur ein solches Vorgehen entspricht nach Ansicht des Gerichts den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung. Gemäß § 121 Abs. 3 SGB III ist die Zumutbarkeit einer Beschäftigung auch daran zu prüfen, welches Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung erzielbar ist.

Die Vorschrift des § 121 Abs. 3 SGB III ist auch als Schutzvorschrift für den Arbeitslosen zu sehen. Der Arbeitslose hat hieraus einen Anspruch, dass die Beklagte nur zumutbare Arbeitsangebote unterbreitet, also auch vor Übersendung eines Arbeitsangebotes die er-zielbare Vergütung abprüft. Überdies muss es auch dem Arbeitslosen selbst möglich sein, die Zumutbarkeit des Stellenangebotes anhand der Kriterien des § 121 Abs. 3 SGB III zu prüfen.

Danach entsprach das Arbeitsangebot vom 21.10.2005 nach Ansicht des Gerichts nicht den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung. Die Nichtverfolgung eines solchen Arbeitsangebotes kann daher eine Sperrzeit nicht begründen.

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Berufung war daher gemäß § 144 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz zuzulassen.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Startseite - Veröffentlicht am: 22. Februar 2008 um 7:22 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Verbraucherinformationen





  Kommentar oder Frage? Hier veröffentlichen!


Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:


Weitere aktuelle Meldungen:


Kommentar / Frage hinterlegen ...

Wenn Sie einen öffentlichen Kommentar oder eine öffentliche Frage zu dem oben gezeigten Artikel hinterlassen wollen, füllen Sie nachfolgendes Formular aus. Bitte achten Sie auf die Netikette, bevor Sie Ihren Kommentar einsenden. Der Webseitenbetreiber behält sich das Recht vor, Einsendungen ohne Angabe von Gründen zu löschen oder zu editieren.
Alle Einsendungen werden vor der Veröffentlichung moderiert.





Verbraucherinformationen
728x90,wording,DE,0124,d,5,1001.gif

 
Webseiteninfo: Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Service: Nachrichten als RSS XML

Valid Valid Valid

Powered by wordpress | wp-theme:mw | © sozialticker e.V.