Weche Beschäftigungen sind für Arbeitslose zumutbar?
SG Chemnitz S 6 AL 253/06 vom 15.11.2007
1. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III liegt versicherungswidriges Verhalten unter anderem dann vor, wenn der bei der Beklagten als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Beklagten unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung).
Es ist nach Ansicht des Gerichts unstreitig, dass die Agentur für Arbeit einem Arbeitslosen lediglich zumutbare Beschäftigungen anbieten darf.
Welche Beschäftigungen zumutbar sind, ergibt sich aus § 121 SGB III.
- Gemäß § 121 Abs. 1 SGB III sind einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
- Gemäß § 121 Abs. 2 SGB III ist aus allgemeinen Gründen eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.
- Gemäß § 121 Abs. 3 SGB III ist aus personenbezogenen Gründen eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 % und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 % dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom 7. Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Be-rücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
Aus den benannten Einzelvorschriften des § 121 SGB III ergibt sich nach Ansicht des Gerichts, dass die Beklagte in jedem Fall die Höhe der erzielbaren Vergütung in die Prüfung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung mit einzubeziehen hat. Diese Zumutbarkeitsprüfung ist nach Ansicht des Gerichts nicht erst dann vorzunehmen, wenn über den Eintritt einer Sperrzeit zu entscheiden ist. Die Beklagte hat vielmehr schon im Vorfeld der Versendung eines Stellenangebots zu prüfen, ob die Beschäftigung für den Arbeitslosen zumutbar ist. Nur ein solches Vorgehen entspricht nach Ansicht des Gerichts den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung. Gemäß § 121 Abs. 3 SGB III ist die Zumutbarkeit einer Beschäftigung auch daran zu prüfen, welches Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung erzielbar ist.
Die Vorschrift des § 121 Abs. 3 SGB III ist auch als Schutzvorschrift für den Arbeitslosen zu sehen. Der Arbeitslose hat hieraus einen Anspruch, dass die Beklagte nur zumutbare Arbeitsangebote unterbreitet, also auch vor Übersendung eines Arbeitsangebotes die er-zielbare Vergütung abprüft. Überdies muss es auch dem Arbeitslosen selbst möglich sein, die Zumutbarkeit des Stellenangebotes anhand der Kriterien des § 121 Abs. 3 SGB III zu prüfen.
Danach entsprach das Arbeitsangebot vom 21.10.2005 nach Ansicht des Gerichts nicht den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung. Die Nichtverfolgung eines solchen Arbeitsangebotes kann daher eine Sperrzeit nicht begründen.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Berufung war daher gemäß § 144 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz zuzulassen.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Startseite - Veroeffentlicht von: ehem. Lusjena am: Freitag, 22. Februar 2008 - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|
Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:
- Neues zum Thema: Rechte und Pflichten KW 08-III/08
- Befristete Tätigkeit ist zumutbar für Arbeitslose
- Kein Berufsschutz beim Krankengeld für Arbeitslose
- Unentgeltliche Arbeit ist nicht zumutbar
- Hartz IV Empfängern ist es zumutbar, monatliche Bewerbungskosten zunächst aus dem Regelsatz vorzustrecken
- Meine Zweifel an der Union wachsen
- Arbeitslose auf Kreuzfahrt - Jobcenter vermitteln Hungerlöhne
Social Bookmarking:
Kommentar oder Frage? Hier veroeffentlichen!



