Warmwasserkosten sind keine Kosten der Unterkunft
BSG B 14/7b AS 64/06 R vom 27.02.2008
Kosten der Warmwasserbereitung können grundsätzlich von den Kosten der Unterkunft abgezogen werden .
Ein Abzug für Kosten der Haushaltsenergie sist insgesamt nur insoweit zulässig, als diese bereits in der Regelleistung enthalten sind. Dies sei i.H.v. 20,74 € monatlich der Fall; hiervon entfalle ein Anteil von 6,22 € auf die Kosten der Warmwasserbereitung.
Quelle: Pressemitteilung Bundessozialgericht
Anmerkung:
Gestützt auf eine Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, die auf eine Modellrechnung des VDEW zurückging, wurde der im Energieanteil enthaltene Warmwasseranteil auf etwa 30% geschätzt.
Nach der Rechtsprechung des OVG Niedersachsen vom 22.11.1991, - 4 M 2224/91 kann bei der Bemessung des Warmwasseranteils jedoch nicht der Grundpreis mit berücksichtigt werden , denn der Grundpreis für den reduzierten hauswirtschaftlichen Energiebedarf besteht in unveränderter Weise fort.
Das Gericht ermittelt den Grundpreis mit 35% und den Arbeitspreis mit 65%, so dass sich auf der Basis des Energieanteils von derzeit 21,87 Euro für den Grundpreis ein Betrag von 7,65 Euro und für den Arbeitspreis ein Betrag in höhe von 14,22 Euro ergibt.
Der derzeitige Anteil für Warmwasser (30% des Arbeitspreises ) ist mit einem Betrag von etwa 4,27 Euro anzusetzen.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena am: Mittwoch, 27. Februar 2008 - Haftungsausschluss ![]() |
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