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Donnerstag, der 04. Dezember 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Warmwasserkosten sind keine Kosten der Unterkunft

Frage1 © M.Kinder für Sozialticker e.V.Das Bundessozialgericht hatte mit rechtskräftigem Urteil vom 15.02.2008 entschieden, das die Warmwasserkosten keine Kosten im Sinne der Kosten der Unterkunft sind .

Jetzt hat das Bundessozialgericht eine Tabelle veröffentlicht, aus der entnommen werden kann, wie hoch die Warmwasserkosten in den einzelnen Regelsätzen ist .

Nach Überzeugung des Senats fließen die Kosten der Warmwasserbereitung mit 6,22 EUR in die Regelleistung von 345,00 EUR ein; bei der Regelleistung nach § 20 Abs 2 letzter Halbsatz SGB II idF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954) in Höhe von 331,00 EUR ergibt sich ein Betrag von 5,97 EUR und bei zwei Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft und einer Regelleistung von 298,00 EUR ein Betrag von 5,37 EUR pro Angehörigen.

Insgesamt ergibt sich nach der Rechtslage bis zur Verkündung der Entscheidung des Senats folgendes Bild:

Höhe der Regelleistung in absoluten Zahlen Prozentualer Anteil an der Regelleistung Höhe der in der Regelleistung enthaltenen Kosten für die Wwbfür den einzelnen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft
345,00 EUR - Regelleistung-West nach § 20 Abs 2 SGB IIidF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954 100 % 6,22 EUR
311,00 EUR - Regelleistung-West nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB IIidF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954 90 % 5,60 EUR
276,00 EUR - Regelleistung-West nach § 20 Abs 3 Satz 2 SGB IIidF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954 80 % 4,98 EUR
207,00 EUR - Regelleistung-West nach § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 iVm § 20 Abs 2 SGB IIidF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954 60 % 3,73 EUR
331,00 EUR - Regelleistung-Ost nach § 20 Abs 2 SGB IIidF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954 100 % 5,97 EUR
298,00 EUR - Regelleistung-Ost nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB IIidF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954 90 % 5,37 EUR
265,00 EUR - Regelleistung-Ost nach § 20 Abs 2 Satz 2 SGB IIidF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954 80 % 4,78 EUR
199,00 EUR - Regelleistung-Ostnach § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 iVm § 20 Abs 2 SGB IIidF des Vierten Gesetzes zur Modernisierung des Arbeitsmarktes vom 24. Dezember 2003, BGBl I 2954 60 % 3,58 EUR
347,00 EUR - Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB IIidF der Bekanntmachung nach § 20 Abs 4 SGB II, BGBl I 2007 1139 100 % 6,26 EUR
312,00 EUR - Regelleistung nach § 20 Abs 3 Satz 1 SGB IIidF der Bekanntmachung nach § 20 Abs 4 SGB II, BGBl I 2007 1139 90 % 5,63 EUR
278,00 EUR Regelleistung nach § 20 Abs 3 Satz 2 SGB IIidF der Bekanntmachung nach § 20 Abs 4 SGB II, BGBl I 2007 1139 80 % 5,01 EUR
208,00 EUR Regelleistung nach § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 iVm § 20 Abs 2 SGB IIidF der Bekanntmachung nach § 20 Abs 4 SGB II, BGBl I 2007 1139 60 % 3,76 EUR
Dieser Berechnung liegen die empirischen Werte zu Grunde, die aus der Unterrichtung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Bundesrates durch das BMAS vom 15. Juni 2006 (BR-Drucks 16 (11) 286 vom 15. Juni 2006) gewonnen werden können.

Quelle: Bundessozialgericht - B 14/11b AS 15/07 R

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2 Kommentare / Fragen

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1. ... Kommentar von Zielke am Freitag, 12.9.2008.

Die o.g. Abzugsbeträge aus der Tabelle wurden mit dem Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 04.08.2008 aktualisiert.

Hier findet Ihr das entsprechende Schriftstück als PDF-Datei und eine von mir aktualisierte Tabelle (WORD-Datei). Ebenfalls anbei ist ein Widerspruch bzw. Überprüfungsantrag.

Die Dateien sind in einem RAR-Archiv, können über den nachfolgenden Link KOSTENLOS heruntergeladen und anschließend entpackt werden. Geht nach dem Anklicken des Links einfach auf die Schaltfläche FREE USER.

Warmwasserabzug__Widerspruch__Ueberpruefungsantrag

Viel Erfolg beim Widerspruchsverfahren.

Zielke


2. ... Kommentar von Zielke am Montag, 15.9.2008.

Laut einer Mitteilung auf meine Anfrage beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gelten in dem Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2007 die in der Tabelle angegebenen Abzugsbeträge laut dem BSG-Urteil vom 27.02.2008.

Ab dem 01.07.2007 gelten die aktualisierten Abzugsbeträge aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 04.08.2008.

Hier findet Ihr nun die Tabelle mit der Gesamtübersicht der Abzugsbeträge für alle Regelsätze ab 01/2005. Stand heute, 15.09.2008

Die PDF-Datei kann über den nachfolgenden Link KOSTENLOS heruntergeladen werden. Geht nach dem Anklicken des Links einfach auf die Schaltfläche FREE USER.

Tabelle_uebersicht_aller_Regelsaetze_ab_01.01.2005__Stand_15.09.2008

Höhe der Regelleistungen Abzugsbetrag für Warmwasser

REGELSÄTZE ab 01.01.2005 bis 30.06.2007:
345,00 EUR - Regelleistung-West 6,22 €
311,00 EUR - Regelleistung-West 5,60 €
276,00 EUR - Regelleistung-West 4,98 €
207,00 EUR - Regelleistung-West 3,73 €

331,00 EUR - Regelleistung-Ost 5,97 €
298,00 EUR - Regelleistung-Ost 5,37 €
265,00 EUR - Regelleistung-Ost 4,78 €
199,00 EUR - Regelleistung-Ost 3,58 €

REGELSÄTZE ab 01.07.2007 bis 30.06.2008:
347,00 EUR - Regelleistung-Bund 6,56 €
312,00 EUR - Regelleistung-Bund 5,90 €
278,00 EUR - Regelleistung-Bund 5,25 €
208,00 EUR - Regelleistung-Bund 3,93 €

REGELSÄTZE ab 01.07.2008 bis 30.06.2009:
351,00 EUR - Regelleistung-Bund 6,63 €
316,00 EUR - Regelleistung-Bund 5,97 €
281,00 EUR - Regelleistung-Bund 5,31 €
211,00 EUR - Regelleistung-Bund 3,98 €

Quellen:
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 27.2.2008, B 14/11b AS 15/07 R
Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 04.08.2008


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