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Wann sind Kosten für den Dogsitter absetzbar ?

Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem heute veröffentlichten Urteil (14 K 2289/11 E vom 25. Mai 2012) entschieden, dass die Kosten für einen „Dogsitter“ jedenfalls dann nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar sind, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden.

Der Kläger hat zwei Hunde, für die er regelmäßig einen Betreuungsservice in Anspruch nimmt. Die Hunde wurden vom „Hundesitter“ abgeholt und auch wieder zum Kläger zurück gebracht. Eine Betreuung der Tiere in der Wohnung des Klägers oder in dessen Garten fand nicht statt. Die hierfür angefallenen Aufwendungen in Höhe von 2.750 EUR (2008) und 4.702 EUR (2009) machte der Kläger als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab.

Zu Recht, wie der 14. Senat jetzt entschieden hat. Zwar handele es sich bei der Tätigkeit des „Dogsitters“ grundsätzlich um eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG. Das Gesetz erfasse hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung der Familie in einem Privathaushalt erbracht würden. Dazu gehörten u.a. Kochen, Wäschepflege, Einkauf von Verbrauchsgütern, Reinigung und Pflege der Räume sowie des Gartens, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Auch Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes erbracht würden, seien demnach grundsätzlich haushaltsnah, denn Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege und das Ausführen des Hundes würden regelmäßig vom Steuerpflichtigen oder sonstigen Haushaltsangehörigen erledigt. Die Gewährung der Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG scheitere im Streitfall jedoch daran, dass die konkreten Dienstleistungen nicht – wie das Gesetz verlange – „im“ Haushalt des Klägers erbracht worden seien.

Zwar hatte der 14. Senat nicht darüber zu entscheiden, ob Aufwendungen für einen „Dogsitter“, der Tiere eines Steuerpflichtigen in dessen Haus und Garten versorgt, pflegt und betreut, anzuerkennen sind – und über diese Frage hat der Senat auch nicht entschieden. Allerdings lassen die Urteilsgründe erahnen, dass ein entsprechendes Verfahren wohl zugunsten des Steuerpflichtigen ausgegangen wäre…

Quelle: Finanzgericht Münster

Startseite - Veröffentlicht am: 3. Juli 2012 um 8:00 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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1 Kommentar / Frage

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1. ... Kommentar von Thomas Kallay am Dienstag, 3.7.2012.

Was ist eigentlich mehr verkommen?

Kinder zu zeugen und sie dann der Arbeit und Karriere und des Geldes wegen (mein Haus, mein Boot, meine drei Autos, meine fünf Urlaube pro Jahr) wegen in fremde Hände zu geben? Wozu ich übrigens auch nahe Verwandte zähle.

Oder sich Tiere zuzulegen, für die man der Arbeit und Karriere und des Geldes wegen (mein Haus, mein Boot, meine drei Autos, meine fünf Urlaube pro Jahr) ebenfalls keine Zeit hat, und sie deshalb von Fremden betreuen lässt?

Es wird so kommen, daß man die Betreuungskosten für Tiere steuerlich voll geltend machen kann, während man für die kindgerechte und liebevolle Betreuung von Kindern zuhause durch ein oder beide Elternteile bald keinen Cent mehr bekommt…

Nobel geht die Welt zugrunde…

TK


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