Wahl der Krankenkasse via Arbeitsamt wirksam
Um ihr Wahlrecht für eine Krankenkasse wahrzunehmen, müssen Arbeitslose nicht persönlich
bei dieser vorsprechen. Es genügt, wenn sie auf ihrem Antrag für Arbeitslosengeld
die gewählte Kasse angeben und diese Angaben dann vom Arbeitsamt an die
Krankenkasse weitergeleitet werden. Das entschied in einem heute veröffentlichten Urteil
der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Im vorliegenden Fall hatte die AOK Hessen einem heute 30jährigen Arbeitslosen aus
Kassel die Aufnahme verweigert, weil dieser sich nicht persönlich, sondern nur mittelbar
über das Arbeitsamt um Aufnahme in die AOK bemüht hatte. Seine Erklärung in einem
Arbeitslosenantrag reichte nach Ansicht der Krankenkasse nicht aus.
Die Darmstädter Richter entschieden zugunsten des Arbeitslosen. Das Gesetz schreibe
eine bestimmte Form der Wahlrechtserklärung nicht vor. Wichtig sei nur, dass der Versicherte
seinen Willen unmissverständlich äußere und dies auch der gewählten Krankenkasse
bekannt werde. Beides sei hier der Fall gewesen. Die Wahl müsse nicht persönlich
erklärt werden, sondern könne auch durch Dritte erfolgen, wenn diese – wie das
Arbeitsamt – vertretungsberechtigt seien.
Die AOK muss den Kläger daher ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in die Pflichtversicherung
aufnehmen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles wurde die Revision zugelassen.
AZ L 1 KR 308/04
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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