Während des Bezugs von ALG 2 zugeflossene Erbschaft ist Vermögen
So urteilte das SG Aachen mit Beschluß vom 11.09.2007 zum Thema, wie während des Bezugs von ALG 2 zugeflossene Erbschaft zu handhaben ist, wie folgt:
1. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, wie eine Erbschaft während des Bezugs von Alg II einzuordnen ist. Während in der Literatur teilweise vertreten wird, dass eine während des Bezugs von Alg II erhaltene Erbschaft Vermögen ist, geht die Rechtsprechung zum Alg II bislang – soweit ersichtlich einhellig – davon aus, dass zumindest Geldzuflüsse aufgrund einer Erbschaft während des Leistungsbezugs Einkommen darstellen. Diese Ansicht wendet die so genannte “Zuflusstheorie” an, der zu Folge Einkommen alles ist, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat. Die Zuflusstheorie wird unter anderem auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gestützt, in welchem die Zahlung aufgrund eines geerbten Unterhaltsanspruchs als Einkommen gewertet worden war.
Dieser Auffassung folt das SG Aachen nicht!
2. Eine während des Bezugs von ALGII zugeflossene Erbschaft stellt kein anrechenbares Einkommen dar, sondern ist Vermögen nach § 12 SGBII, wenn es unterhalb der Freibeträge für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft liegt.
3. Der Kinderfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 a SGB II ist für jedes Kind zu gewähren, unabhängig davon, ob dieses Kind ein ihm zugeordnetes Vermögen in entsprechender Höhe hat; der ggf. überschießende Betrag ist zu Gunsten der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern zu berücksichtigen .
SG Aachen S 11 AS 124/07 vom 11.09.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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Beim Zufluss einer Erbschaft handelt es sich um anrechenbares Vermögen , welches auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen ist .
Dieser Auffassung folt das SG Aachen nicht!
Eine während des Bezugs von ALGII zugeflossene Erbschaft stellt kein anrechenbares Einkommen dar, sondern ist Vermögen nach § 12 SGBII, wenn es unterhalb der Freibeträge für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft liegt.
Fazit : keine höchstrichterliche Klärung zu diesem Thema .