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Während des Bezugs von ALG 2 zugeflossene Erbschaft ist Vermögen

So urteilte das SG Aachen mit Beschluß vom 11.09.2007 zum Thema, wie während des Bezugs von ALG 2 zugeflossene Erbschaft zu handhaben ist, wie folgt:

1. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, wie eine Erbschaft während des Bezugs von Alg II einzuordnen ist. Während in der Literatur teilweise vertreten wird, dass eine während des Bezugs von Alg II erhaltene Erbschaft Vermögen ist, geht die Rechtsprechung zum Alg II bislang – soweit ersichtlich einhellig – davon aus, dass zumindest Geldzuflüsse aufgrund einer Erbschaft während des Leistungsbezugs Einkommen darstellen. Diese Ansicht wendet die so genannte “Zuflusstheorie” an, der zu Folge Einkommen alles ist, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat. Die Zuflusstheorie wird unter anderem auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gestützt, in welchem die Zahlung aufgrund eines geerbten Unterhaltsanspruchs als Einkommen gewertet worden war.

Dieser Auffassung folt das SG Aachen nicht!

2. Eine während des Bezugs von ALGII zugeflossene Erbschaft stellt kein anrechenbares Einkommen dar, sondern ist Vermögen nach § 12 SGBII, wenn es unterhalb der Freibeträge für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft liegt.

3. Der Kinderfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 a SGB II ist für jedes Kind zu gewähren, unabhängig davon, ob dieses Kind ein ihm zugeordnetes Vermögen in entsprechender Höhe hat; der ggf. überschießende Betrag ist zu Gunsten der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern zu berücksichtigen .

SG Aachen S 11 AS 124/07 vom 11.09.2007

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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5 Kommentare / Fragen

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1. ... geschrieben von Spacy123 am Donnerstag, 1.5.2008.

Ein Bekannter von mir hat ca. 15.000 € geerbt, nachdem er Schulden abgezahlt hat, hat er noch knapp 10.000 €. Ihm stehen aber gesetzlich nur 7.200€+ 850€ für Anschaffungen zu. Er hat aber noch einen minderjährigen Sohn, der allerdings nur ca. 2Tage die Woche bei Ihm ist und sonst bei der Mutter wohnt. Kann er für Ihn den Freibetrag für Kinder geltend machen?


2. ... geschrieben von Steinbock am Samstag, 3.5.2008.

Nein, leider kann der “Bekannte” keinen Freibetrag geltend machen, weil das Aufenthaltsrecht nicht bei ihm, sondern beim Partner liegt und somit beim Bekannten keine Kinder gemeldet sind, welche in die Bedarfsdeckung einfließen könnten. Sollte Ihr “Bekannter” schon im ALG II stecken, ist mit der Rückzahlung von Schulden Vorsicht walten zu lassen, denn das ALG II kennt keine Schulden, sondern nur Einkommen, zu welchem ein Erbe zählt, welches wiederum zur Bedarfssenkung einzusetzen ist und nicht zur Schuldentilgung.


3. ... geschrieben von Miljo06 am Montag, 16.6.2008.

Ich blicke bei diesem Juristendeutsch nicht mehr durch. Kann mir jemand sagen ob mir als HartzIV empfänger, bei einer Erbschaft, ein Freibetrag zu steht?? Falls ja, wie hoch ist der. Danke euch.


4. ... geschrieben von Lusjena am Montag, 16.6.2008.

Beim Zufluss einer Erbschaft handelt es sich um anrechenbares Vermögen , welches auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen ist .

Dieser Auffassung folt das SG Aachen nicht!

Eine während des Bezugs von ALGII zugeflossene Erbschaft stellt kein anrechenbares Einkommen dar, sondern ist Vermögen nach § 12 SGBII, wenn es unterhalb der Freibeträge für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft liegt.

Fazit : keine höchstrichterliche Klärung zu diesem Thema .


5. ... geschrieben von Lusjena am Montag, 16.6.2008.

Anmerkung : Wenn es als Einkommen gewertet wird, ist - kein - Freibetrag absetzbar, denn es handelt sich nicht um Erwerbseinkommen .

Aufwendungen , die ihnen mit dem Zufluss der Erbschaft entstehen, sind absetzbar, d.h. es darv nur die - Netto- Erbschaft angerechnet werden .


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