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Vorratsdatenspeicherung bleibt zulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat heute im Eilverfahren entschieden, dass es auch weiterhin möglich bleibt, Telekommunikationsverkehrsdaten sechs Monate lang zu speichern. Die Karlsruher Richter hatten über einen Eilantrag zu befinden, mit dem die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung angegriffen wurde. 

Fazit: Das Gericht lässt die Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten zu, es lässt auch weitgehend die Übermittlung der Daten durch die Telekommunikationsunternehmen an die Strafverfolgungsbehörden zu Strafverfolgungszwecken zu.

Lediglich bei der Verfolgung von (nur) erheblichen Straftaten und solchen, die mittels Telekommunikation begangen wurden, gibt es geringfügige Einschränkungen.

Da Verkehrsdatendatenabfragen durch die Strafverfolgungsbehörden wesentlich im Bereich der Katalogtaten des § 100a StPO stattfinden dürften, können die Strafverfolgungsbehörden mit dieser Interimslösung gut leben, zumal auch die Daten, die zunächst nicht vom Telekommunikationsunternehmen übermittelt werden dürfen, gesichert werden müssen und nach einer entsprechenden Hauptsacheentscheidung gegebenenfalls später noch für die Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stünden.

Quelle: Bundesministeriums der Justiz Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Einstein   am: Donnerstag, 20. März 2008 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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