Verzicht auf ergänzende Leistungen nach SGB-II begründet keine besondere Härte im Sinne des Rundfunkgebührenrechts
Eine besondere Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV liegt nicht vor, wenn der Rundfunkteilnehmer freiwillig auf ihm zustehende Leistungen im Sinne von § 6 Abs. 1 RGebStV verzichtet.
Die Folgen dieses Verzichts müssen vom Rundfunkteilnehmer dann auch rundfunkgebührenrechtlich getragen und können nicht auf die Gemeinschaft der Rundfunkteilnehmer abgewälzt werden.
Quelle: VG Göttingen, Urteil vom 19.09.2006, Az. 2 A 524/05
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