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Montag, der 13. Oktober 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Verzicht auf ergänzende Leistungen nach SGB-II begründet keine besondere Härte im Sinne des Rundfunkgebührenrechts

Eine besondere Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV liegt nicht vor, wenn der Rundfunkteilnehmer freiwillig auf ihm zustehende Leistungen im Sinne von § 6 Abs. 1 RGebStV verzichtet.

Die Folgen dieses Verzichts müssen vom Rundfunkteilnehmer dann auch rundfunkgebührenrechtlich getragen und können nicht auf die Gemeinschaft der Rundfunkteilnehmer abgewälzt werden.

Quelle: VG Göttingen, Urteil vom 19.09.2006, Az. 2 A 524/05

Startseite - Veroeffentlicht von: ehem. Lusjena   am: Samstag, 30. September 2006 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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