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Verwertung von Hauseigentum - Flachdachbungalow

Nach der Rechtsprechung des 7b Senats des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R, der sich der 11 b Senat des BSG im Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R, angeschlossen hat, ist bei der Konkretisierung des Rechtsbegriffs der angemessenen Größe im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II im Grundsatz bundeseinheitlich auf die Vorgaben des außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (WoBauG) vom 19.08.1994 (Bundesgesetzblatt (BGBl) I 2137) abzustellen, wobei eine Differenzierung nach der Bewohnerzahl notwendig ist.

Danach ist ein von vier Personen einer Bedarfsgemeinschaft bewohntes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von mehr als 130 m² (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. WoBauG, “Familienheime mit nur einer Wohnung-130 m²”) nicht mehr als Hausgrundstück von angemessener Größe im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anzusehen. Bei weniger Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind für jede Person weniger 20 m² abzuziehen. Bei ein oder zwei Eigenheimbewohnern ist von einer Wohnfläche von 90 m² als noch angemessen auszugehen (Urteil des BSG vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R, mit Verweis auf das BSG Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R).

Das Hausgrundstück ist auch ein verwertbarer Vermögensgegenstand im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen (Urteil des BSG vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R, Juris-Rn. 26 unter Verweis auf das BSG-Urteil vom 30.05.1990, B 11 RAr 33/88 zur Arbeitslosenhilfe und auf die Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung 106, 105, 107 zum Sozialhilfegesetz (BSHG)).

Tatsächlich unverwertbar sind dabei Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, sei es, das Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind, oder sei es, dass sie infolge sinkender Immobilienpreise über ihren Marktwert hinaus belastet sind.

Zu beachten ist, dass die Verwertung eines Hausgrundstücks in mehrfacher Form möglich ist, etwa durch Veräußerung, aber auch durch Belastung (Hänlein in Gagel, SGB III Kommentar, § 12 Rn. 28; Mecke im Eicher/Spellbrink, SGB II Kommentar, § 12 Rn. 31). Insoweit gelten dieselben Überlegungen, die bereits die Rechtsprechung des BSG zum Recht der Arbeitslosenhilfe zur Verwertbarkeit und zur Verwertung eines Hausgrundstücks durch Verkauf oder Beleihung oder Vermietung entwickelt hat (Urteil des BSG vom 30.05.1990, 11 RAr 33/88, vom 17.10.1990, 11 RAr 133/88 und vom 25.04.2002, B 11 AL 69/01 R ) .

Danach ist es dem Hilfebedürftigen grundsätzlich selbst überlassen, wie ein Vermögensgegenstand zu verwerten ist. Allerdings folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende, § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, dass er nur zwischen den Verwertungsarten wählen kann, die den Hilfebedarf in etwa gleicher Weise decken. Anderenfalls hat er regelmäßig die Verwertungsart zu wählen, die den höchsten Deckungsbeitrag erbringt (Urteil des BSG vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06, Juris-Rn. 28 mit Verweis auf Mecke, a.a.O. Rn. 31).

Bei der Feststellung, ob der Verkauf des Hausgrundstücks eine besonderen Härte im Sinne des Gesetztes darstellt, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei ist ein strengerer Maßstab als im (alten) Recht der Sozialhilfe anzulegen, in dem die Leistungsbewilligung bereits dann nicht vom Einsatz und der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht werden durfte, wenn dies für den Anspruchsteller oder den Angehörigen eine “Härte” bedeutete, § 88 Abs. 3 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)). Für die Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz Nr. 6 SGB II müssen daher außergewöhnliche Umstände (etwa betreuungspflegebedürftige Personen) vorhanden sein, die den Betroffenen deutlich größere Opfer abverlangten, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Diese Rechtsauffassung wird durch die Gesetzesmaterialien gestützt.

Nach ihnen liegt ein Fall “besonderer Härte” im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alternative 2 SGB II z.B. dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsste, obwohl sein Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist (Bundestagsdrucksache 15/1749, Seite 32; BSG Urteil vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R, Juris-Rn. 32). Diesem Beispiel kann entnommen werden, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern beides zusammen und auch nur dann, wenn zusätzlich noch eine Versorgungslücke vorliegt, eine besondere Härte darstellt. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen (Urteil des BSG vom 16.05.2007 a.a.O.).

SG Detmold S 10 AS 178/05 vom 12.10.2007

Hinweis des Sozialtickers:

Die Wohnflächenwerte sind grundsätzlich Höchstwerte, die auch unterschritten werden können. Berücksichtigungsfähig sind ferner besondere persönliche Bedürfnisse der Hilfebedürftigen. So ist etwa ein besonderer behinderungs- oder pflegebedingter Raumbedarf gesondert in Ansatz zu bringen( Piepenstock im Juris-PK 2007, 2. Auflage § 22 ) .

Nach § 90 Abs 2 Nr 8 Satz 2 SGB XII bestimmt sich die Angemessenheit (anknüpfend an § 88 Abs 2 Nr 7 Satz 2 BSHG) nach differenzierteren, auf die konkreten Lebensverhältnisse und den wirtschaftlichen Wert der Immobilie abstellenden Kriterien (Zahl der Bewohner, besonderer Wohnbedarf (zB behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), Grundstücksgröße, Hausgröße, Zuschnitt und Ausstattung des Wohngebäudes sowie Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes).

Danach ist bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen regelmäßig auch bei nur einer Person eine Wohnfläche von 80 qm als angemessen anzusehen. Die genannten Grenzwerte können jedoch nicht als quasi normative Größen herangezogen werden. Es muss Entscheidungsraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben (vgl für das BSHG: BVerwG Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr 28 = NJW 1993, 1024). Die angenommenen Werte orientieren sich am “Durchschnittsfall” und bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung nach oben, unter Umständen aber auch nach unten.

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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