Verwertbarkeit von kapitalbildenden Lebensversicherungen im SGBXII
Immer wieder stehen Kapitallebensversicherungen in der Debatte, ob diese auf die Grundsicherung SGB XII angerechtent werden dürfen. Einem solchen Fall hat sich nun das Sozialgericht Berlin angenommen und wie folgt entschieden:
SG Berlin S 51 SO 249/07 ER vom 23.02.2007
Kapitallebensversicherungen der vorliegenden Art dienen der Bildung von Kapital, das nach Ablauf der Vertragsdauer dem Versicherungsnehmer ohne jede Zweckbindung frei zur Verfügung steht. Die Absicht, das freiwerdende Kapital zur Altersversorgung zu verwenden, rechtfertigt es nicht, dieses Kapital aus dem verwertbaren Vermögen herauszunehmen (Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Januar 2006 – 12 B 04.3551 – juris). Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25. Mai 2005 – B 11a/11 AL 51/04 R – juris) zum Verwertungsschutz einer Kapitallebensversicherung bei Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenhilfe, der zufolge es im Rahmen der Härtefallprüfung darauf ankommt, ob die Lebensversicherungsverträge nach der subjektiven Zweckbestimmung des Versicherungsnehmers der Altersvorsorge dienen, ist auf das Sozialhilferecht nicht zu übertragen (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 C 3/03 – juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Juni 2005 – L 11 B 206/05 SO ER – juris).
Des Weiteren begründet der wirtschaftliche Verlust beim Rückkauf der Versicherungen der Antragstellerin und ihres Ehemannes keine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung des Ehemannes der Antragstellerin bleibt nach deren Angaben um 27 vom Hundert – v. H. – hinter den Beitragsleistungen zurück. In der obergerichtlichen Rechtsprechung (Bayerischer VGH, a.a.O.) wird ein Verlust von 45 v.H. als zumutbar angesehen, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 C 7/96 – juris) gar ein Verlust von mehr als der Hälfte.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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