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Verweigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung auf Grund Einschränkung des körperlichen Leistungsvermögens

LSG NRW L 7 B 201/07 AS ER vom 07.02.2008

1. Nach Aktenlage nicht zu erkennen, dass der Antragsteller sich grundsätzlich geweigert hat, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Der Antragsteller wies vielmehr wiederholt auf die Einschränkung seines körperlichen Leistungsvermögens hin und hielt eine weitere medizinische Sachverhaltsaufklärung für erforderlich, ohne damit zum Ausdruck zu bringen, eine Eingliederungsvereinbarung bereits grundsätzlich nicht abschließen zu wollen. Der Abschluss einer angebotenen Eingliederungsvereinbarung wird nicht schon dann verweigert, wenn eine vorgelegte Eingliederungsvereinbarung nicht unverzüglich unterzeichnet wird (Berlit in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 31 Rn. 24).

2. Der konkrete Inhalt der beabsichtigten Eingliederungsvereinbarung ist nach Aktenlage nicht festzustellen, es kann dahin stehen, dahinstehen, ob eine Sanktion gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB II auch dann erfolgen darf, wenn der Grundsicherungsträger die Regelungen der beabsichtigten, einvernehmlich aber nicht zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung bereits durch Verwaltungsakt einseitig und hoheitlich gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festgesetzt hat. Bedenken könnten deshalb bestehen, weil eine Eingliederungsvereinbarung dann mit einem Inhalt zustande gekommen ist, wie er von dem Grundsicherungsträger beabsichtigt worden war. Eine daneben stattfindende Sanktionierung könnte gegen das Übermaßverbot verstoßen (so die Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.07.2007, L 8 AS 605/06 ER, Juris).

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena   am: Donnerstag, 14. Februar 2008 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen
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