Vertraglich vereinbarte Schönheitsreparaturen
Vertraglich vereinbarte Schönheitsreparaturen sind immer wieder Streitpunkte, welche erst vor Gerichten eine befriedigende Klärung finden. Lesen Sie nun wie das SG Duesseldorf im Urteil S 45 (24) SO 62/06 vom 19.09.2007 urteilte:
- 1. Kosten der Schönheitsrenovierung sind von den Leistungsempfängern nicht aus den erhöhten Regelsätzen anzusparen. Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII umfasst nämlich nicht nur die regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Unterkunft, also die Mieten oder Zinsbelastungen, sondern darüber hinaus auch nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen, wie z.B. für Schönheitsrenovierungen .
Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Sozialhilferechtes unter anderem das Ziel verfolgte, in Zusammenhang mit der Anhebung der Regelsätze einmalige Leistungen zu reduzieren. Die vom Gesetzgeber in der Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verwendete Formulierung erlaubt nämlich die Einbeziehung von unterkunftsbezogenen einmaligen Bedarfen neben der ausdrücklichen Regelung in § 31 Abs. 1 SGB XII. Diese Einbeziehung ist auch notwendig, da der im Regelsatz enthaltene geringe Betrag für Reparaturkosten bei weitem nicht ausreicht, um die mietvertraglich geschuldeten Schönheitsreparaturen - selbst bei Eigenvornahme - zu finanzieren. Der in der Regelleistung enthaltene Anteil in Höhe von 8 % für Wohnung (ohne Mietkosten) und Strom (dies entspricht bis zum 30.06.2007 27,60 Euro, für den Zeitraum danach 27,76 Euro) wird nämlich zum größten Teil für die Bezahlung der Energiekosten benötigt. Der auf Schönheitsreparaturen und sonstige Instandhaltungsaufwendungen entfallende Anteil ist damit so gering, dass vom Regelsatz lediglich kleinere Arbeiten, nicht jedoch umfassende Schönheitsrenovierungen, finanziert werden können (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.09.2006, Az. L 9 AS 409/06 ER). - 2. Die Kosten der Schönheitsrenovierung sind dabei zu übernehmen, wenn der Hilfeempfänger zu ihrer Vornahme vertraglich verpflichtet ist.
- 3. Die Kosten für eine Hilfskraft können bei kranken Hilfebedürftigen übernommen werden, wenn sie selbst oder Angehörige nicht in der Lage sind, die notwendigen Renovierungsarbeiten durchzuführen.
SG Duesseldorf S 45 (24) SO 62/06 vom 19.09.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Hinweis des Sozialtickers: Diese Rechtsprechung gilt auch für Hilfebedürftige der Grundsicherung ( ALG II ) .
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