Verspäteter Antrag auf Übernahme der Nebenkostennachzahlung stellt keine Schulden dar
Verspäteter Antrag auf Übernahme der Nebenkostennachzahlung stellt keine Schulden dar im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II , sondern Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II, die bei Angemessenheit zu übernehmen sind .
1. Der Anspruch auf Übernahme der Nebenkostennachzahlung ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Die Nebenkostennachzahlung bezieht sich auf Kosten der Unterkunft und Heizung. Von diesen Kosten sind auch Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen erfasst.
2. Der für die Leistung nach § 22 SGB II relevante Bedarf entstand dabei nicht laufend während des Verbrauches, sondern erst mit der Abrechnung der Hausverwaltung vom 23.11.2005. Denn vorher kann und muss die Nachzahlung nicht gezahlt werden.
3. Der Anspruch auf Leistungen ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Nachforderung erst 9 Wochen später nach Zugang der Abrechnung bei der Beklagten geltend gemacht wurde , ein derartiger Ausschluss ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Quelle: LSG Baden- Wuerttemberg L 12 AS 618/07 NZB vom 15.03.2007
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
Anmerkung : Anderer Auffassung ist das SG Dresden S 34 AS 1334/06 ER vom 11.09.2006 , bei den Betriebskosten handelt es sich um Schulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II.
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