Verschwiegendes Vermögen wird bei Bezug von Hartz IV zurückgefordert
Der Antragsteller wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und die hieran anknüpfende Erstattungsforderung der Arge. Auf Grund einer Mitteillung des Bundesamtes für Finanzen konnte der Leistungsträger feststellen, dass der Hilfeempfänger im Besitz eines Sparbriefes in Höhe von 12.000 Euro war ,hierzu trug der Antragsteller vor, dass der grösste Teil des Vermögens aus einer Einmalzahlung einer privaten Unfallversicherung stammt, welche ihm auf Grund eines Arbeitsunfalles gezahlt wurde.
Das Gericht folgte nicht der Meinung des Klägers, wonach die Zahlung aus der privaten Unfallversicherung unverwertbares Vermögen darstelle, denn die erhaltene Invaliditätsleistung in Höhe von 11.044,08 EUR sei mit einer Schmerzensgeldleistung vergleichbar. Anders als Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung stelle die private Unfallversicherung nicht auf den Bedarf ab, der sich wegen einer erlittenen Verletzung ergebe, sondern allein auf das versicherte Risiko. Das Gericht war sich einig, dass der Sparbrief bei der Volksbank verwertbares Vermögen darstellt, ein Verwertungsausschluss könne allenfalls nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II in Betracht kommen. Nach den Angaben des Klägers stammt der grösste Teil des Vermögens aus einer Zahlung der privaten Unfallversicherung, welche ihm auf Grund seines Arbeitsunfalls gewährt wurde, somit stellt die Zahlung im Zeitpunkt des Zuflusses nach Meinung des Gerichts kein privilegiertes Einkommen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a oder Nr. 2 SGB II dar .
Die Invaliditätsleistung der privaten Unfallversicherung stellt keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II dar, denn sie dient wie die Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten und unterliegt keiner darüber hinausgehenden Zweckbindung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 05. September 2007 – B 11b AS 15/06 R - zur Verletztenrente nach dem SGB VII ).
Bei der Leistung aus der privaten Unfallversicherung handelte es sich im Zeitpunkt des Zuflusses auch nicht um nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II geschütztes Einkommen, denn Leistungen von dritter Seite, insbesondere von privaten Versicherungen oder öffentlichen Leistungsträgern, unterfallen der als nicht analogiefähige Sondernorm konzipierten Vorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht (so für die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung: BSG, Urteil vom 05. September 2007 – B 11b AS 15/06 R). Maßgeblich für die Vermögensberücksichtigung ist stets der aktuelle Bedarfszeitraum, so dass es auf das darin tatsächlich vorhandene und nicht etwa fiktives Vermögen ankommt (Brühl, in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 12 Rn. 5), daraus folgt, dass ein den Freibetrag übersteigendes und tatsächlich vorhandenes Vermögen über den gesamten Anspruchszeitraum hinweg mit seinem vollen jeweiligen Wert angesetzt und dem Kläger dadurch Monat für Monat aufs neue entgegengehalten werden kann, dass er seinen Bedarf zunächst durch Verwertung dieses Vermögens unabhängig davon decken muss, ob es zur Deckung des Bedarfs für den gesamten Bedarfszeitraum ausreicht (so auch zum BSHG: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 C 7/69 – Rn. 33, ) oder die Verwertbarkeit des Vermögens für einen vorhergehenden Leistungszeitraum im Streit steht (BVerwG, a.a.O., Rn. 36).
Die hiervon abweichende Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe (BSG, Urteil vom 09. August 2001 – B 11 AL 11/01 R) bezog sich auf die Sondervorschrift des § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die im Recht der Grundsicherung nach dem SGB II keine Entsprechung findet.
Auf Vertrauensschutz konnte sich der Antragsteller nicht berufen, denn denn grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X). Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss; dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: vgl. etwa BSG, Urteil vom 08. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R .
Sächsisches Landessozialgericht L 2 AS 143/07 - Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena am: Freitag, 28. März 2008 - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|
11 Kommentare / Fragen veroeffentlicht




Ich kann Ihnen versichern, dass mir die Grundrechte unserer Verfassung bekannt sind .
” Solange wie die Richter des Bundessozialgerichts der Meinung sind, dass durch den vom Gesetzgeber festgelegten Regelsatz weder die Menschenwürde (Art 1 Abs 1 Grundgesetz - GG -) noch gegen das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) verstoßen wird , wird sich in deutschland nichts ändern “. Im SGB II ist das tragende Prinzip der Bedarfsdeckungsgrundsatz im Sinne einer Deckung der Mindestvoraussetzung für ein menschenwürdiges Dasein (vgl. BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11 b AS 1/06 R und BSG vom 16.05.2007 - B 11b AS 27/06 R ) .