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Verschwiegendes Vermögen wird bei Bezug von Hartz IV zurückgefordert

Bild: © M.Kinder für SozialtickerDer Antragsteller wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und die hieran anknüpfende Erstattungsforderung der Arge. Auf Grund einer Mitteillung des Bundesamtes für Finanzen konnte der Leistungsträger feststellen, dass der Hilfeempfänger im Besitz eines Sparbriefes in Höhe von 12.000 Euro war ,hierzu trug der Antragsteller vor, dass der grösste Teil des Vermögens aus einer Einmalzahlung einer privaten Unfallversicherung stammt, welche ihm auf Grund eines Arbeitsunfalles gezahlt wurde.

Das Gericht folgte nicht der Meinung des Klägers, wonach die Zahlung aus der privaten Unfallversicherung unverwertbares Vermögen darstelle, denn die erhaltene Invaliditätsleistung in Höhe von 11.044,08 EUR sei mit einer Schmerzensgeldleistung vergleichbar. Anders als Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung stelle die private Unfallversicherung nicht auf den Bedarf ab, der sich wegen einer erlittenen Verletzung ergebe, sondern allein auf das versicherte Risiko. Das Gericht war sich einig, dass der Sparbrief bei der Volksbank verwertbares Vermögen darstellt, ein Verwertungsausschluss könne allenfalls nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II in Betracht kommen. Nach den Angaben des Klägers stammt der grösste Teil des Vermögens aus einer Zahlung der privaten Unfallversicherung, welche ihm auf Grund seines Arbeitsunfalls gewährt wurde, somit stellt die Zahlung im Zeitpunkt des Zuflusses nach Meinung des Gerichts kein privilegiertes Einkommen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a oder Nr. 2 SGB II dar .

Die Invaliditätsleistung der privaten Unfallversicherung stellt keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II dar, denn sie dient wie die Leistungen nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten und unterliegt keiner darüber hinausgehenden Zweckbindung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 05. September 2007 – B 11b AS 15/06 R - zur Verletztenrente nach dem SGB VII ).

Bei der Leistung aus der privaten Unfallversicherung handelte es sich im Zeitpunkt des Zuflusses auch nicht um nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II geschütztes Einkommen, denn Leistungen von dritter Seite, insbesondere von privaten Versicherungen oder öffentlichen Leistungsträgern, unterfallen der als nicht analogiefähige Sondernorm konzipierten Vorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht (so für die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung: BSG, Urteil vom 05. September 2007 – B 11b AS 15/06 R). Maßgeblich für die Vermögensberücksichtigung ist stets der aktuelle Bedarfszeitraum, so dass es auf das darin tatsächlich vorhandene und nicht etwa fiktives Vermögen ankommt (Brühl, in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 12 Rn. 5), daraus folgt, dass ein den Freibetrag übersteigendes und tatsächlich vorhandenes Vermögen über den gesamten Anspruchszeitraum hinweg mit seinem vollen jeweiligen Wert angesetzt und dem Kläger dadurch Monat für Monat aufs neue entgegengehalten werden kann, dass er seinen Bedarf zunächst durch Verwertung dieses Vermögens unabhängig davon decken muss, ob es zur Deckung des Bedarfs für den gesamten Bedarfszeitraum ausreicht (so auch zum BSHG: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 C 7/69 – Rn. 33, ) oder die Verwertbarkeit des Vermögens für einen vorhergehenden Leistungszeitraum im Streit steht (BVerwG, a.a.O., Rn. 36).

Die hiervon abweichende Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe (BSG, Urteil vom 09. August 2001 – B 11 AL 11/01 R) bezog sich auf die Sondervorschrift des § 9 Arbeitslosenhilfe-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die im Recht der Grundsicherung nach dem SGB II keine Entsprechung findet.

Auf Vertrauensschutz konnte sich der Antragsteller nicht berufen, denn denn grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X). Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss; dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: vgl. etwa BSG, Urteil vom 08. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R .

Sächsisches Landessozialgericht L 2 AS 143/07 - Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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  11 Kommentare / Fragen veroeffentlicht


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11 Kommentare / Fragen

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1. ... geschrieben von geli_nrw am Freitag, 28.3.2008.

Ich denke das Hartz IV die Menschenwürde mit Füßen tritt,wen man davon ausgeht,das sich Politiker ihre Pensionen und Diäten erhöhen ,das Dienstwagen,Benzin und Flüge von Steuern finanziert werden,aber Hartz IV Empfänger von der Tafel durch Lebensmittel und warmen Essen unterstützt werden,was ist das denn für eine soziale Gerechtigkeit,ich denke die Würde des Menschen ist unantastbar und alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich ???? Trifft das nur auf reiche und Politiker zu ????? Wer Geld hat ,hat auch die Macht über Schwache zu bestimmen und durch Hartz IV die Lebensplanung so zu verringern,das eine persönliche Entfaltung gar nicht durchgesetzt werden kann,weil auch eine Diskriminierung nicht auszuschließen ist und Existenzangst zu fördern,weil von den Regelsätzen ,Stromkosten ggf. Versicherungen ,Hygieneartikel ,Praxisgebühren und Medikament bezahlt werden müssen,und daher nur der Gang zur Tafel hilft,aber Politiker sich erlauben können was sie wollen,Pfui sage ich nur ,da bleibe ich lieber Parteilos,als eine Partei weiterhin zu unterstützen,die das Bürgergeld oder Grundeinkommen für jeden Bürger ablehnen und somit auch weiterhin gegen die Menschenrechte nichts unternehmen,damit die Bürger durch ein Grundeinkommen oder Bürgergeld die Würde des Menschen wieder erhalten und ausleben können .


2. ... geschrieben von geli_nrw am Freitag, 28.3.2008.

Schaut mal auf die Grundrechte,auf alle 19 Artikel,da fängt die Würde des Menschen schon im 1 Artikel an und weiter geht es mit den anschließenden Artikeln ,solltet Ihr Euch mal mit vertraut machen.


3. ... geschrieben von Lusjena am Freitag, 28.3.2008.

Ich kann Ihnen versichern, dass mir die Grundrechte unserer Verfassung bekannt sind .

” Solange wie die Richter des Bundessozialgerichts der Meinung sind, dass durch den vom Gesetzgeber festgelegten Regelsatz weder die Menschenwürde (Art 1 Abs 1 Grundgesetz - GG -) noch gegen das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) verstoßen wird , wird sich in deutschland nichts ändern “. Im SGB II ist das tragende Prinzip der Bedarfsdeckungsgrundsatz im Sinne einer Deckung der Mindestvoraussetzung für ein menschenwürdiges Dasein (vgl. BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11 b AS 1/06 R und BSG vom 16.05.2007 - B 11b AS 27/06 R ) .


4. ... geschrieben von Lusjena am Freitag, 28.3.2008.

Es bleibt abzuwarten, ob die Regelleistung in monatlicher Höhe von 347 Euro zur Zeit wirklich noch alle im Regelsatz enthaltenen Bedarfe abdeckt, denn gerade hat das Statistische bundesamt in wiesbaden bekannt gegeben, dass auf Grund von Verteuerungen bei Heizkosten und Lebensmitel die Inflation weiter angestiegen ist und somit die Kaufkraft des Geldes witer zurück ging .

http://www.destatis.de/jetspee.....Print.psml

Verbraucherpreise März 2008: Voraussichtlich + 3,1% gegenüber März 2007


5. ... geschrieben von geli_nrw am Samstag, 29.3.2008.

Hallo Lusjena
Ich denke,das es etwas verzwickt ist,bezüglich der Regelsätze,denn es kann nicht sein,das man auf einer Seite festlegt,diese Regelsätze wären nicht Menschenunwürdig und auf der anderen Seite müssen sich viele Hartz IV Empfänger über die Suppenküchen und Tafeln ernähren und unterstützen lassen ,ist doch erniedrigend,wenn man dann die andere Seite (große Koalition ) sieht wie die sich selbst bestimmend von den Steuern ihre Einnahmen nehmen und sich selber noch Pensionen von monatlich 33,00 € erhöhen und ihre Diätenerhöhungen auch noch von den Steuern finanzieren lassen.Es ist doch nicht annehmbar das unnötige Steuern verschwendet werden ,ob es Subventionen, Entwicklungshilfe ,verzockte Gelder die durch Banken durchgeführt wurden immer wieder unterstützt werden ,es kann doch nicht sein das Milliarden von Euro in den Transrapid gesteckt wurden und das alles für nichts, keine Gegenleistung.Im Gegenteil von Berufstätigen die für Ihr Altersruhegeld Sozialabgaben haben und nur wenige Lohnerhöhungen bekommen,die sich nicht wirklich lohnen.Das kann doch nicht alles so richtig sein und auch noch vom Bundessozialgericht bestätigt werden,das keine Menschenwürde verletzt wird. Es gibt auch noch andere Gerichte die das bestimmt anders sehen würden.


6. ... geschrieben von Benni am Mittwoch, 2.7.2008.

wir hatten durch den Unfall viel zusätzliche Auslagen und da gab es keinen Cent.
Jetzt bekommen wir eine kleine Auszahlung. Und die nimmt man uns weg!
Ist das gerecht?? Da schaut man einfach über die Notlage, mit vielen Problemen die wir hatten, hinweg.
Ich denke, daß sollte auch mal den Gesetzesgebern klargemacht werden!


7. ... geschrieben von Lusjena am Mittwoch, 2.7.2008.

Was ist das für eine Auszahlung von der Versicherung oder Schmerzensgeld, bitte mal erläutern.


8. ... geschrieben von Benni am Donnerstag, 3.7.2008.

Guten Tag,

es ist eine invaliditätsleistung.


9. ... geschrieben von Lusjena am Donnerstag, 3.7.2008.

Zu knapp diese Aussage, dazu kann ich somit leider nichts sagen .


10. ... geschrieben von Benni am Freitag, 4.7.2008.

es ist eine Einmalauszahlung von einer priv.Unfallversicherung. 3,50% für den Arm. Sie kann nach 3Jahren neu beantragt werden.


11. ... geschrieben von Lusjena am Freitag, 4.7.2008.

Bitte in den Bescheid schauen der Unfallversicherung, ob es sich hier um ein Schmerzensgeld nach § 253 Abs 2 BGB handelt, wenn ja, ist es - kein — Einkommen .


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