Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft
Beamten wird neben ihrem Grundgehalt ein Familienzuschlag gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen entspricht. Zur Stufe 1 gehören gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) verheiratete, verwitwete sowie geschiedene Beamte, soweit sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind (”Verheiratetenzuschlag”).
Andere Beamte erhalten nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG den Familienzuschlag der Stufe 1 nur, wenn sie einer in ihre Wohnung aufgenommenen Person Unterhalt gewähren und das Einkommen dieser Person eine bestimmte Höhe nicht überschreitet. Die Beschwerdeführerin war bis Mitte 2004 Beamtin. Ende 2001 hatte sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Ihre Klage vor den Verwaltungsgerichten auf Zahlung des Verheiratetenzuschlags blieb ohne Erfolg. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Beschränkung des Verheiratetenzuschlags auf verheiratete Beamte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Weitere Informationen sowie den Volltext zur Meldung unter: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 855/06
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