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Sonntag, der 05. Juli 2009 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Verpflichtung von Migranten zur Teilnahme an Deutschkursen - § 3 Abs. 2 b SGB II

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sind eine wesentliche, z. T. die entscheidende Voraussetzung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt.

Aus diesem Grund sollen die Träger darauf hinwirken, dass die in der Vorschrift aufgeführten Personen, die nicht über deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen, unverzüglich einen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführten und für sie geeigneten Sprachkurs besuchen, wenn eine unmittelbare Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht möglich ist; dies gilt auch, wenn dem Betroffenen neben der Ausbildung oder Arbeit die Teilnahme an einem Sprachkurs zumutbar ist (z. B. neben einer Teilzeitbeschäftigung).

Mit der Regelung wird keine neue Grundlage für die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs geschaffen. Es handelt sich vielmehr um die programmatische Aufforderung an die Träger, bei den in der Regelung genannten Personen auf die Teilnahme an einem für ihre berufliche Perspektive geeigneten Sprachkurs hinzuwirken, indem Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben werden können. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Teilnahme an einem Sprachkurs trifft im Regelfall der persönliche Ansprechpartner.

Kommt der persönliche Ansprechpartner unter Beachtung des individuellen Sprachniveaus des Betroffenen und seiner Chancen am Arbeitsmarkt zu dem Ergebnis, dass die Vermittlung berufsbezogener Deutschkenntnisse zweckmäßiger ist, soll er darauf hinwirken, dass Betroffene an entsprechenden Kursen teilnehmen; Maßnahmen mit berufsbezogener Sprachförderung anstelle eines Integrationskurses werden durch die Neuregelung nicht ausgeschlossen. Hierfür kommt u. a. die berufsbezogene Sprachförderung des BAMF („ESF-BAMF-Programm“) in Betracht.

Die Teilnahme am Sprachkurs ist als Verpflichtung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in die Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen.

Quelle: BA

Startseite - Veröffentlicht von: Steinbock   am: 11. Januar 2009 um 10:04 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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1 Kommentar / Frage

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1. ... Kommentar von Kiwi am Mittwoch, 20.5.2009.

Hallo!
Was ist, wenn die Verpflichtung schon 3-4 Jahre alt ist?
Können die Ämter bei einem Antrag auf unbefristeten Aufenthalt immer noch darauf bestehen? Auch wenn man einer Vollzeitbeschäftigung mit 12 Stunden pro Tag nachgeht? Gibt es dazu Gesetzestexte?
Danke für eure Hilfe!


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