Verpflegung in einer stationären Einrichtung ist kein anrechenbares Einkommen
Die Frage, ob die Gewährung von Vollverpflegung für die Zeit stationärer Unterbringung als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II angesehen werden kann,ist i in der Rechtsprechung umstritten.
Der Senat schließt sich in Übereinstimmung mit dem 8. Senat des erkennenden Gerichts der Auffassung an , dass § 11 Abs. 1 SGB II die Berücksichtigung von Verpflegung bei vollstationärer Unterbringung als Einkommen nicht erlaubt (vgl. Beschluss des 8. Sentas vom 30. Juli 2007, L 8 AS 186/07 ER,vgl. weiter das Urteil des 8. Senats vom 23. August 2007 zum Sozialhilferecht, L 8 SO 70/06, so auch der 6. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 26. November 2007 – L 6 AS 694/07 ER).
In dieser Verordnung könnte der Verordnungsgeber im Übrigen eine Anrechnung der stationären Verpflegung als Einkommen schon deswegen nicht regeln, weil dies nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt wäre. Die in Anwendung von Artikel 80 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) erforderliche gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der Alg II-V ergibt sich aus § 13 SGB II. Dabei ordnet Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG an, in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz zu bestimmen. Dabei sind bei Ermächtigungen zu – wie hier – belastenden Regelungen strengere Anforderungen zu stellen als bei Ermächtigungen zu begünstigenden Regelungen (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1968, 2 BvL 15/65 = BVerfGE 23,62,73). Dies hat der Bundesgesetzgeber hier in § 13 Nr. 1 SGB II derart getan, das er dem Verordnungsgeber die Ermächtigung erteilt hat, Einnahmen zu bestimmen, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber hat den Verordnungsgeber in § 13 Nr., 1 SGB II aber gerade nicht ermächtigt, Einnahmen, die nach dem Gesetz nicht als Einkommen zu qualifizieren sind, auf dem Verordnungswege als Einkommen zu definieren. Selbst wenn der Verordnungsgeber dies also getan hätte, hätte er damit die ihm eingeräumte Rechtssetzungskompetenz überschritten. Eine erweiternde Auslegung scheidet vor dem Hintergrund der angedeuteten Anforderungen von Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG aus.Für die seit dem 1. Januar 2008 geltende Fassung der Alg II-V (BGBl 2007,2942) ergibt sich aber schon aus § 2 Abs. 5 Alg II-V, das lediglich eine Anrechnung bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit vorgesehen ist. Die stationäre Unterbringung kann hierunter nicht subsumiert werden. Auch über § 4 Nr. 1 Alg II-V, der eine entsprechende Anwendung von § 2 Alg II-V vorsieht, könnte eine Anrechnung wohl nicht erfolgen, weil die Vollverpflegung nicht als Sozialleistung in diesem Sinne zu verstehen ist.
LSG Niedersachsen- Bremen vom 25.02.208 , - L 9 AS 839/07 ER -
Hinweis: LSG Niedersachen- Bremen Az. L 13 AS 14/06 Er vom 29.01.2007 und LSG Niedersachen- Bremen mit Urteil vom 30.07.2007 Az. L 8 AS 186/07 ER
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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In dieser Verordnung könnte der Verordnungsgeber im Übrigen eine Anrechnung der stationären Verpflegung als Einkommen schon deswegen nicht regeln, weil dies nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt wäre. Die in Anwendung von Artikel 80 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) erforderliche gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der Alg II-V ergibt sich aus § 13 SGB II. Dabei ordnet Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG an, in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz zu bestimmen. Dabei sind bei Ermächtigungen zu – wie hier – belastenden Regelungen strengere Anforderungen zu stellen als bei Ermächtigungen zu begünstigenden Regelungen (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1968, 2 BvL 15/65 = BVerfGE 23,62,73). Dies hat der Bundesgesetzgeber hier in § 13 Nr. 1 SGB II derart getan, das er dem Verordnungsgeber die Ermächtigung erteilt hat, Einnahmen zu bestimmen, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber hat den Verordnungsgeber in § 13 Nr., 1 SGB II aber gerade nicht ermächtigt, Einnahmen, die nach dem Gesetz nicht als Einkommen zu qualifizieren sind, auf dem Verordnungswege als Einkommen zu definieren. Selbst wenn der Verordnungsgeber dies also getan hätte, hätte er damit die ihm eingeräumte Rechtssetzungskompetenz überschritten. Eine erweiternde Auslegung scheidet vor dem Hintergrund der angedeuteten Anforderungen von Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG aus.Für die seit dem 1. Januar 2008 geltende Fassung der Alg II-V (BGBl 2007,2942) ergibt sich aber schon aus § 2 Abs. 5 Alg II-V, das lediglich eine Anrechnung bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit vorgesehen ist. Die stationäre Unterbringung kann hierunter nicht subsumiert werden. Auch über § 4 Nr. 1 Alg II-V, der eine entsprechende Anwendung von § 2 Alg II-V vorsieht, könnte eine Anrechnung wohl nicht erfolgen, weil die Vollverpflegung nicht als Sozialleistung in diesem Sinne zu verstehen ist.
